OGH
RS0011094
15.12.1987
4Ob603/87; 4Ob1639/94; 7Ob267/99m; 4Ob196/07p; 4Ob25/16d
ABGB §422
Der Nachbar hat den durch einen Überhang entstehenden Bewuchs - unbeschadet seines Selbsthilferechtes - wie die natürliche Umgebung hinzunehmen; Paragraph 422, ABGB ist eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung des vom Überhang betroffenen Grundeigentümers, dem das Gesetz nur ein Selbsthilferecht gibt, aber (sonstige) Abwehransprüche und auch Beseitigungsanspruch versagt.
TE OGH 1987-12-15 4 Ob 603/87
Veröff: EvBl 1988/47 S 273
TE OGH 1995-01-17 4 Ob 1639/94
Auch; nur: Paragraph 422, ABGB ist eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung des vom Überhang betroffenen Grundeigentümers, dem das Gesetz nur ein Selbsthilferecht gibt. (T1)
TE OGH 2000-01-20 7 Ob 267/99m
Auch; nur: Paragraph 422, ABGB ist eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung des vom Überhang betroffenen Grundeigentümers, dem das Gesetz nur ein Selbsthilferecht gibt, aber (sonstige) Abwehransprüche und auch Beseitigungsanspruch versagt. (T2)
TE OGH 2007-12-11 4 Ob 196/07p
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2007/192
TE OGH 2016-02-23 4 Ob 25/16d
Auch; Beisatz: Diese besondere nachbarrechtliche Bestimmung ist eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung des vom Überhang betroffenen Grundeigentümers. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011094