Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0011094

Entscheidungsdatum

15.12.1987

Geschäftszahl

4Ob603/87; 4Ob1639/94; 7Ob267/99m; 4Ob196/07p; 4Ob25/16d

Norm

ABGB §422

Rechtssatz

Der Nachbar hat den durch einen Überhang entstehenden Bewuchs - unbeschadet seines Selbsthilferechtes - wie die natürliche Umgebung hinzunehmen; Paragraph 422, ABGB ist eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung des vom Überhang betroffenen Grundeigentümers, dem das Gesetz nur ein Selbsthilferecht gibt, aber (sonstige) Abwehransprüche und auch Beseitigungsanspruch versagt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-12-15 4 Ob 603/87

Veröff: EvBl 1988/47 S 273

TE OGH 1995-01-17 4 Ob 1639/94

Auch; nur: Paragraph 422, ABGB ist eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung des vom Überhang betroffenen Grundeigentümers, dem das Gesetz nur ein Selbsthilferecht gibt. (T1)

TE OGH 2000-01-20 7 Ob 267/99m

Auch; nur: Paragraph 422, ABGB ist eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung des vom Überhang betroffenen Grundeigentümers, dem das Gesetz nur ein Selbsthilferecht gibt, aber (sonstige) Abwehransprüche und auch Beseitigungsanspruch versagt. (T2)

TE OGH 2007-12-11 4 Ob 196/07p

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2007/192

TE OGH 2016-02-23 4 Ob 25/16d

Auch; Beisatz: Diese besondere nachbarrechtliche Bestimmung ist eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung des vom Überhang betroffenen Grundeigentümers. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011094