OGH
15.12.1987
4Ob343/86; 4Ob28/91; 4Ob2/94; 4Ob16/94; 4Ob36/95
UWG §1 D3b;
Die Nachahmung fremder Werbemethoden oder Werbemittel verstößt - von den Fällen eines wirksamen Sonderrechtsschutzes abgesehen - nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegen die guten Sitten. Es kommt dabei vor allem darauf an, ob die Nachahmung der Werbung eines Konkurrenten die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs mit sich bringen kann, was vor allem dann zutreffen wird, wenn eine bestimmte Form der Werbung besonders durchschlagskräftig ist; die nachgeahmte Werbung muß eigenartig sein und im Verkehr einen solchen Grad von Bekanntheit erlangt haben, daß man von einem Erinnerungsbild, von einem geistigen Fortleben der Werbung im Gedächtnis des Publikums, sprechen kann. "Easy-Rider" - "Easy-Walker"-Schuhe.
TE OGH 1987/12/15 4 Ob 343/86
Beisatz: Easy Rider (T1) Veröff: ÖBl 1988,41 = MR 1988,23
TE OGH 1991/04/23 4 Ob 28/91
Vgl auch; Veröff: MR 1991,207
TE OGH 1994/01/25 4 Ob 2/94
Vgl auch; Beisatz: Hier: Werbeprospekt für Rheumamittel. (T2)
TE OGH 1994/03/08 4 Ob 16/94
Beisatz: Pizzaflitzer (T3)
TE OGH 1995/04/25 4 Ob 36/95
RS0078211