Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.12.1987

Geschäftszahl

4Ob343/86; 4Ob28/91; 4Ob2/94; 4Ob16/94; 4Ob36/95

Norm

UWG §1 D3b;

Rechtssatz

Die Nachahmung fremder Werbemethoden oder Werbemittel verstößt - von den Fällen eines wirksamen Sonderrechtsschutzes abgesehen - nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegen die guten Sitten. Es kommt dabei vor allem darauf an, ob die Nachahmung der Werbung eines Konkurrenten die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs mit sich bringen kann, was vor allem dann zutreffen wird, wenn eine bestimmte Form der Werbung besonders durchschlagskräftig ist; die nachgeahmte Werbung muß eigenartig sein und im Verkehr einen solchen Grad von Bekanntheit erlangt haben, daß man von einem Erinnerungsbild, von einem geistigen Fortleben der Werbung im Gedächtnis des Publikums, sprechen kann. "Easy-Rider" - "Easy-Walker"-Schuhe.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987/12/15 4 Ob 343/86

Beisatz: Easy Rider (T1) Veröff: ÖBl 1988,41 = MR 1988,23

TE OGH 1991/04/23 4 Ob 28/91

Vgl auch; Veröff: MR 1991,207

TE OGH 1994/01/25 4 Ob 2/94

Vgl auch; Beisatz: Hier: Werbeprospekt für Rheumamittel. (T2)

TE OGH 1994/03/08 4 Ob 16/94

Beisatz: Pizzaflitzer (T3)

TE OGH 1995/04/25 4 Ob 36/95

Rechtssatznummer

RS0078211