OGH
RS0019839
10.12.1987
6Ob680/87; 5Ob1/88; 6Ob717/87; 1Ob140/97p; 4Ob184/11d; 2Ob188/11b; 7Ob116/14f
ABGB §1047; ABGB §1055; ABGB §1061
Sowohl beim Kauf als auch beim Tausch besteht die vertragliche Hauptpflicht zur Verschaffung des Eigentums. Diese ist bei Liegenschaften erst dann erfüllt, wenn das Eigentumsrecht des Vertragspartners im Grundbuch einverleibt ist.
TE OGH 1987-12-10 6 Ob 680/87
TE OGH 1988-01-26 5 Ob 1/88
Veröff: JBl 1988,714
TE OGH 1988-02-11 6 Ob 717/87
Vgl auch; Beisatz: Schadenersatzanspruch wegen Verweigerung der Unterfertigung der Aufsandungserklärung, weil mittlerweile MRG in Kraft und Kündigung eines Mieters nicht mehr möglich ist. (T1)
TE OGH 1997-08-27 1 Ob 140/97p
Auch; Beisatz: Daher kann der Käufer - etwa bei Verlust der Urkunden - auch neuerlich die Einwilligung in die Einverleibung begehren. (T2)
TE OGH 2012-03-27 4 Ob 184/11d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Rechte. (T3)
TE OGH 2012-10-11 2 Ob 188/11b
Vgl
TE OGH 2014-07-09 7 Ob 116/14f
Auch; Beisatz: Unabhängig davon, ob im Zweifel ein Kaufvertrag (Paragraph 1166, ABGB) oder ein Werkvertrag vorliegt, besteht die Verpflichtung des Installateurs, dem Vertragspartner das Eigentum an den eingebauten Sachen zu verschaffen. (T4)
Beisatz: In diesem Fall bedarf es bei der Ablieferung einer Eigentumsübertragung, sofern das vom Installateur angelieferte und verarbeitete Material mit der Hauptsache ‑ hier den Wohnungen, in denen es installiert wurde ‑ nicht derart eng verbunden wird, dass es von dieser tatsächlich nicht oder doch nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise wieder abgesondert werden könnte. Nur in letzterem Fall wird das Material zum unselbständigen und damit nicht sonderrechtsfähigen Bestandteil der Hauptsache und wächst auf diese Weise dem Eigentümer der Sache zu. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019839