Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0081609

Entscheidungsdatum

19.02.2026

Geschäftszahl

9ObA141/87; 9ObA10/96; 9ObA81/25i; 9ObA88/25v

Norm

VBG §38 Abs3

VBG §39 Abs2

Rechtssatz

Vertretung bedeutet die Aufgaben einer konkret bestellten anderen Person im Fall ihrer Verhinderung zu übernehmen und die Arbeitsleistung an ihrer Stelle zu erbringen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-12-02 9 ObA 141/87

Veröff: Arb 10693 = DRdA 1990,286 (R Schindler)

TE OGH 1996-01-31 9 ObA 10/96

Vgl aber; Beisatz: Dies bedeutet aber nicht, daß eine Vertretungstätigkeit nur dann vorliegt, wenn eine einzige Person vertreten wird und der Vertreter ausschließlich deren Stelle voll einnimmt. Ein Vertretungsfall liegt auch dann vor, wenn an einer Schule zwei oder drei konkret benannte Personen dienstverhindert sind und jemand in einer Mischverwendung eine Aufgabe übernimmt, die sich aus Teilaufgaben zusammensetzt, die zuvor von zwei oder mehreren Personen wahrgenommen wurden. (T1)

TE OGH 2026-01-27 9 ObA 81/25i

Beisatz: Eine völlige Kongruenz der Aufgaben mit einer abwesenden Person ist nicht erforderlich. Erforderlich ist aber, dass es sich der Art nach um eine Verwendung handelt, die der des Vertretenen entspricht. (T2)

TE OGH 2026-02-19 9 ObA 88/25v

Beisatz wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0081609