Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0031697

Entscheidungsdatum

30.11.1987

Geschäftszahl

4Ob598/87; 6Ob184/03g; 6Ob235/02f; 6Ob81/04m; 6Ob220/10m; 6Ob88/19p; 6Ob74/20f

Norm

ABGB §1330 BI

Rechtssatz

Unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse. Tatsachenbehauptungen, die überhaupt keinen Bezug zur wirtschaftlichen Wertschätzung des Betroffenen aufweisen, wird zwar die Schädigungseignung im Sinne des Paragraph 1330, ABGB abzusprechen sein; zur Schädigung geeignet sind aber auch solche Behauptungen, die sich nicht unmittelbar mit der Wirtschaftslage des Betroffenen befassen. Eine Gefährdung, die mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann, reicht für den Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB hin.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-11-30 4 Ob 598/87

Veröff: SZ 60/255 = MR 1988,11 = JBl 1988,174 = ÖBl 1989,80

TE OGH 2003-09-11 6 Ob 184/03g

nur: Eine Gefährdung, die mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann, reicht für den Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB hin. (T1)

TE OGH 2004-01-29 6 Ob 235/02f

TE OGH 2004-05-27 6 Ob 81/04m

Auch

TE OGH 2010-12-17 6 Ob 220/10m

nur: Unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse. Eine Gefährdung, die mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann, reicht aus. (T2)

TE OGH 2019-06-27 6 Ob 88/19p

Beisatz: Gerade bei öffentlich exponierten Personen kann auch dem Ansehen in der Öffentlichkeit (gewissermaßen sein „good will“) ein Einfluss auf die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung dieser Person nicht abgesprochen werden. (T3)

TE OGH 2020-05-20 6 Ob 74/20f

nur T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031697