OGH
RS0031697
30.11.1987
4Ob598/87; 6Ob184/03g; 6Ob235/02f; 6Ob81/04m; 6Ob220/10m; 6Ob88/19p; 6Ob74/20f
ABGB §1330 BI
Unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse. Tatsachenbehauptungen, die überhaupt keinen Bezug zur wirtschaftlichen Wertschätzung des Betroffenen aufweisen, wird zwar die Schädigungseignung im Sinne des Paragraph 1330, ABGB abzusprechen sein; zur Schädigung geeignet sind aber auch solche Behauptungen, die sich nicht unmittelbar mit der Wirtschaftslage des Betroffenen befassen. Eine Gefährdung, die mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann, reicht für den Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB hin.
TE OGH 1987-11-30 4 Ob 598/87
Veröff: SZ 60/255 = MR 1988,11 = JBl 1988,174 = ÖBl 1989,80
TE OGH 2003-09-11 6 Ob 184/03g
nur: Eine Gefährdung, die mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann, reicht für den Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB hin. (T1)
TE OGH 2004-01-29 6 Ob 235/02f
TE OGH 2004-05-27 6 Ob 81/04m
Auch
TE OGH 2010-12-17 6 Ob 220/10m
nur: Unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse. Eine Gefährdung, die mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann, reicht aus. (T2)
TE OGH 2019-06-27 6 Ob 88/19p
Beisatz: Gerade bei öffentlich exponierten Personen kann auch dem Ansehen in der Öffentlichkeit (gewissermaßen sein „good will“) ein Einfluss auf die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung dieser Person nicht abgesprochen werden. (T3)
TE OGH 2020-05-20 6 Ob 74/20f
nur T1
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031697