Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.11.1987

Geschäftszahl

4Ob384/87; 4Ob2244/96w

Norm

UWG §1 D1i;

Rechtssatz

Geschenke an Angestellte oder Beauftragte haben - sofern es sich nicht um übliche Trinkgelder handelt - immer einen üblen Beigeschmack, wenn man Waren geliefert hat oder liefern will; sie werden in aller Regel im Bestreben gegeben, geschäftliche Vorteile zu erlangen. Das sogenannte "Schmieren" verstößt aber ganz allgemein gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG. Besticht etwa ein Fleischhauer die Köchin eines Privaten, damit sie bei ihm kauft, so ist auch nicht der Tatbestand des Paragraph 10, UWG, wohl aber jener des Paragraph eins, UWG verletzt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987/11/30 4 Ob 384/87

Veröff: SZ 60/253 = WBl 1988,159 = ÖBl 1988,38

TE OGH 1996/10/15 4 Ob 2244/96w

nur: Geschenke an Angestellte oder Beauftragte haben - sofern es sich nicht um übliche Trinkgelder handelt - immer einen üblen Beigeschmack, wenn man Waren geliefert hat oder liefern will; sie werden in aller Regel im Bestreben gegeben, geschäftliche Vorteile zu erlangen. (T1) Beisatz: Eine solche Art des Wettbewerbes ist mit einem echten Leistungswettbewerb nicht zu vereinbaren. (T2)

Rechtssatznummer

RS0077981