OGH
30.11.1987
4Ob384/87; 4Ob35/95; 4Ob51/95; 4Ob2053/96g; 4Ob2062/96f; 4Ob2244/96w
UWG §1 D1i;
Ist für die Auswahl eines Gasthauses (auch) die Höhe der vom Gastwirt angebotenen Zuwendung an den Reiseleiter (Buschauffeur) von Bedeutung, dann wird ein unsachliches, dem Leistungswettbewerb fremdes Element in den wirtschaftlichen Entscheidungsprozeß hineingetragen. Ein derartiges Werbeangebot verstößt sohin gegen die guten Sitten, ansonsten müßte die dadurch eintretende Übersteigerung dieser Werbemaßnahmen zur Ausschaltung des Leistungswettbewerbes und zu unerwünschten Auswüchsen des Konkurrenzkampfes im Geschäftszweig führen. Soll der Eintritt eines solchen Zustandes verhindert werden, dann gewinnt nach Lehre und Rechtsprechung der Gesichtspunkt der Nachahmungsgefahr Bedeutung.
TE OGH 1987/11/30 4 Ob 384/87
Veröff: SZ 60/253 = WBl 1988,159 = ÖBl 1988,38
TE OGH 1995/05/09 4 Ob 35/95
Vgl auch; nur: Ansonsten müßte die dadurch eintretende Übersteigerung dieser Werbemaßnahmen zur Ausschaltung des Leistungswettbewerbes und zu unerwünschten Auswüchsen des Konkurrenzkampfes im Geschäftszweig führen. Soll der Eintritt eines solchen Zustandes verhindert werden, dann gewinnt nach Lehre und Rechtsprechung der Gesichtspunkt der Nachahmungsgefahr Bedeutung. (T1) Veröff: SZ 68/88
TE OGH 1995/06/13 4 Ob 51/95
Vgl auch; nur T1
TE OGH 1996/03/26 4 Ob 2053/96g
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das Anbieten finanziell günstigerer Konditionen für die Kontoführung durch eine Bank kann für sich allein noch nicht zur Ausschaltung des Leistungswettbewerbs führen. (T2) Beisatz: CA-Tausender. (T3)
TE OGH 1996/05/29 4 Ob 2062/96f
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch wenn kein - die Folgen des Paragraph 9, a UWG auslösender - Kaufzwang besteht, kann nach Lage des Falles ein übertriebenes Anlocken von Kunden mit attraktiven Freifahrten wettbewerbswidrig sein, wenn der Werbende durch den Verführungseffekt der Ankündigung seine Verkaufschancen gegenüber denen der Mitbewerber in ungerechtfertigter Weise steigert, die diese zur Nachahmung zwingt, wodurch der Leistungswettbewerb verfälscht, die Werbung übersteigert und die Wettbewerbssitten in einer für die Allgemeinheit nicht mehr tragbaren Weise verwildert werden. (T4)
TE OGH 1996/10/15 4 Ob 2244/96w
nur: Ist für die Auswahl eines Gasthauses (auch) die Höhe der vom Gastwirt angebotenen Zuwendung an den Reiseleiter (Buschauffeur) von Bedeutung, dann wird ein unsachliches, dem Leistungswettbewerb fremdes Element in den wirtschaftlichen Entscheidungsprozeß hineingetragen. Ein derartiges Werbeangebot verstößt sohin gegen die guten Sitten. (T5)
RS0077968