Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.11.1987

Geschäftszahl

11Os134/87; 15Os83/90

Norm

StGB §159 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Das Delikt nach dem Paragraph 159, Absatz eins, Z1 StGB ist mit der (fahrlässigen) Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit vollendet.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987/11/24 11 Os 134/87

TE OGH 1990/09/04 15 Os 83/90

Vgl auch; Beisatz: Mit dem (objektiven) Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist das Vergehen nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB vollendet; danach kommt eine (weitere) Verwirklichung dieses Tatbestands nicht mehr in Betracht. (T1)

Rechtssatznummer

RS0095159