OGH
RS0089368
18.02.2008
13Os159/87; 15Os2/08w
StGB §3 A3
StGB §8
Nach herrschender Judikatur ist das Recht nicht verhalten, dem Unrecht zu weichen, weshalb der rechtswidrig Angegriffene dem Angriff nicht ausweichen oder gar flüchten muss (ÖJZ-LSK 1982/20, 1985/57, EvBl 1986/42, 1987/158 uva). Dies ist ebenso auf einen in vermeintlicher Notwehrlage handelnden Täter zu übertragen.
TE OGH 1987-11-19 13 Os 159/87
TE OGH 2008-02-18 15 Os 2/08w
nur: Es besteht keine Ausweichpflicht des Angegriffenen, weshalb der rechtswidrig Angegriffene dem Angriff nicht ausweichen oder gar flüchten muss. Dies ist ebenso auf einen in vermeintlicher Notwehrlage handelnden Täter zu übertragen. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089368