Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0089368

Entscheidungsdatum

18.02.2008

Geschäftszahl

13Os159/87; 15Os2/08w

Norm

StGB §3 A3

StGB §8

Rechtssatz

Nach herrschender Judikatur ist das Recht nicht verhalten, dem Unrecht zu weichen, weshalb der rechtswidrig Angegriffene dem Angriff nicht ausweichen oder gar flüchten muss (ÖJZ-LSK 1982/20, 1985/57, EvBl 1986/42, 1987/158 uva). Dies ist ebenso auf einen in vermeintlicher Notwehrlage handelnden Täter zu übertragen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-11-19 13 Os 159/87

TE OGH 2008-02-18 15 Os 2/08w

nur: Es besteht keine Ausweichpflicht des Angegriffenen, weshalb der rechtswidrig Angegriffene dem Angriff nicht ausweichen oder gar flüchten muss. Dies ist ebenso auf einen in vermeintlicher Notwehrlage handelnden Täter zu übertragen. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089368