Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0070760

Entscheidungsdatum

18.11.1987

Geschäftszahl

9ObA88/87; 9ObA125/88; 9ObA19/90; 10ObS2373/96k; 9ObA59/97k; 9ObA77/01s; 9ObA221/02v; 9ObA2/05t; 9ObA144/05z; 9ObA39/07m; 9ObA51/07a; 9ObA134/07g; 8ObA20/08m; 9ObA117/08h; 8ObA81/08g; 8ObA23/09d; 9ObA103/12f; 21Os8/14f; 8ObA20/17z; 9ObA149/21h

Norm

MuttSchG §15 Abs3; UrlG §4 Abs1; UrlG §4 Abs4

Rechtssatz

Für Antritt und Dauer des Urlaubs ist Paragraph 4, Absatz eins, UrlG maßgeblich, wonach die Urlaubsfestsetzung zwingend einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-11-18 9 ObA 88/87

Veröff: SZ 60/248 = WBl 1988,202 = ZAS 1989,128 (Dusak) = RdW 1988,203

TE OGH 1988-06-01 9 ObA 125/88

Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1)

TE OGH 1990-01-17 9 ObA 19/90

Vgl auch; Beisatz: Eigenmächtiger Urlaubsantritt ist Entlassungsgrund. (T2)

TE OGH 1996-10-08 10 ObS 2373/96k

Beisatz: Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird durch die Vereinbarung konkretisiert; sie ist der unmittelbare Rechtstitel für den Urlaubsverbrauch. Die gesetzliche Notwendigkeit, eine solche Vereinbarung zu treffen, schließt die Annahme eines einseitigen Gestaltungsrechts auch des Arbeitnehmers aus, etwa in der Form einer Erklärung, den Urlaub anzutreten (außer in den Ausnahmsfällen der Paragraphen 4, Absatz 4, 16, Absatz 3, UrlG; Paragraph 7, Absatz 4 und 5 BUAG). (T3)

TE OGH 1997-03-05 9 ObA 59/97k

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2001-09-05 9 ObA 77/01s

Auch; Beis wie T3 nur: Die gesetzliche Notwendigkeit, eine solche Vereinbarung zu treffen, schließt die Annahme eines einseitigen Gestaltungsrechts auch des Arbeitnehmers aus, etwa in der Form einer Erklärung, den Urlaub anzutreten. (T4)

Beisatz: Einseitige Freistellungen des Arbeitnehmers von der Arbeit können eine sonst fehlende Urlaubsvereinbarung nicht ersetzen. (T5)

TE OGH 2003-02-26 9 ObA 221/02v

Auch; Beisatz: Liegt aber ein Einverständnis schon beim Arbeitnehmer nicht vor, wäre die Beibehaltung der (in der Vergangenheit einverständlich vorgenommenen) stundenweisen Berechnung des Urlaubskonsums eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers, welcher das Vereinbarungsprinzip des Paragraph 4, Absatz eins, UrlG entgegenstünde. (T6)

TE OGH 2005-02-02 9 ObA 2/05t

Vgl auch

TE OGH 2005-12-16 9 ObA 144/05z

Auch; Beisatz: Das in Paragraph 4, Absatz eins, UrlG verankerte Erfordernis des Abschlusses einer Urlaubsvereinbarung schließt die Annahme eines einseitigen Gestaltungsrechts aus. (T7)

Veröff: SZ 2005/182

TE OGH 2007-05-09 9 ObA 39/07m

Auch; Beis wie T5

TE OGH 2007-08-08 9 ObA 51/07a

Auch; Beis wie T7

TE OGH 2007-11-28 9 ObA 134/07g

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Eine einseitige Gestaltung, sei es auch durch eine Aufforderung des Arbeitgebers, oder eine einseitige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit, können eine sonst fehlende Urlaubsvereinbarung nicht ersetzen. (T8)

TE OGH 2008-05-27 8 ObA 20/08m

Vgl auch; Beisatz: Keine Möglichkeit, den Urlaubsverbrauch einseitig zu erzwingen. (T9)

Veröff: SZ 2008/71

TE OGH 2009-02-24 9 ObA 117/08h

Beis wie T7; Beisatz: Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht gezwungen werden, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub zu machen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer den konkreten Urlaubsverbrauch und dessen zeitliche Lage nicht vorschreiben. Auch durch eine -allein in der Ingerenz des Arbeitgebers liegende - Dienstfreistellung kann der Arbeitgeber den Urlaubsverbrauch nicht einseitig erzwingen. (T10)

TE OGH 2009-07-30 8 ObA 81/08g

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht gezwungen werden, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub zu machen. Auch durch eine - allein in der Ingerenz des Arbeitgebers liegende - Dienstfreistellung kann der Arbeitgeber den Urlaubsverbrauch nicht einseitig erzwingen. Auch nach der Aufhebung des Paragraph 9, UrlG aF kann eine Dienstfreistellung (zumindest) das Anbot des Arbeitgebers auf Abschluss einer Urlaubsvereinbarung enthalten, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen einer schlüssigen Willenserklärung vorliegen. Mit der Treuepflicht ist es nicht vereinbar, im gekündigten Arbeitsverhältnis das Anbot des Arbeitgebers zum Abschluss einer Urlaubsvereinbarung während der Dienstfreistellung zwar abzulehnen, dann aber doch die bezahlte Freizeit zu einem erheblichen Teil tatsächlich für Zwecke zu verwenden, die die Gewährung von Urlaub erfordern. (T11)

Veröff: SZ 2009/102

TE OGH 2009-09-29 8 ObA 23/09d

Vgl auch; Beisatz: Abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall des Paragraph 2, Absatz 4, UrlG haben es die Parteien des Arbeitsvertrags nicht in der Hand, das Entstehen des Anspruchs gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UrlG zu beeinflussen. Lediglich der Verbrauch des Urlaubs ist nach Maßgabe des Paragraph 4, UrlG zwischen ihnen zu vereinbaren. (T12)

Veröff: SZ 2009/128

TE OGH 2012-11-26 9 ObA 103/12f

TE OGH 2015-11-09 21 Os 8/14f

Auch

TE OGH 2017-03-28 8 ObA 20/17z

Auch; Beis ähnlich wie T11

TE OGH 2022-03-24 9 ObA 149/21h

Vgl; Beisatz: Mit dem 2. COVID-19-Gesetz BGBl römisch eins 2020/16 wurde im Paragraph 1155, ABGB – befristet - ein dritter Absatz angefügt. Dieser enthielt in der Fassung BGBl römisch eins 2020/16) eine Abweichung von der allgemeinen Regel des Paragraph 4, Absatz eins, UrlG, wonach die Festsetzung des Urlaubs nicht einseitig angeordnet werden kann. (T13)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070760