OGH
RS0069712
17.11.1987
4Ob580/87; 1Ob542/89; 4Ob515/90; 8Ob1555/90; 1Ob608/90; 2Ob569/90; 1Ob578/91; 1Ob545/95; 6Ob2305/96f; 7Ob85/97v; 1Ob79/97t; 8Ob124/97m; 9Ob220/98p; 1Ob255/98a; 3Ob14/01g; 9Ob42/03x; 7Ob168/06s; 7Ob41/08t; 6Ob117/08m; 6Ob161/09h; 9Ob88/08v; 8Ob29/12s; 7Ob178/14y; 10Ob16/15y; 1Ob120/19g; 9Ob15/20a; 7Ob64/21v; 5Ob241/20g
MRG §12 Abs1; MRG §14 Abs2; MRG §14 Abs3
Ein gemeinsamer Haushalt wird durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht beendet, wohl aber bei dauernder Trennung. Als Fälle nicht dauernder Trennung werden unter anderem auswärtige Studien, Krankheitsaufenthalte und Erholungsaufenthalte und auch befristete Aufenthalte im Altersheim angesehen.
TE OGH 1987-11-17 4 Ob 580/87
TE OGH 1989-04-05 1 Ob 542/89
TE OGH 1990-04-24 4 Ob 515/90
TE OGH 1990-07-12 8 Ob 1555/90
Vgl auch; Beisatz: Kein gemeinsamer Haushalt bei langjährigem Aufenthalt und Tod des Mieters im Pflegeheim. (T1)
TE OGH 1990-09-12 1 Ob 608/90
nur: Ein gemeinsamer Haushalt wird durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht beendet. (T2)
Veröff: ImmZ 1991,150
TE OGH 1990-09-05 2 Ob 569/90
Veröff: ImmZ 1991,150
TE OGH 1991-09-18 1 Ob 578/91
Vgl auch; Beisatz: Hat der Mieter vor seinem Tod nicht den Willen bekundet, in die Wohnung jedenfalls nicht mehr zurückzukehren, dann kommt es für die Frage des gemeinsamen Haushalts nicht darauf an, ob zwischen der Einlieferung des Mieters ins Krankenhaus und dessen Ableben ein längerer Zeitraum verstrichen ist. (T3)
Veröff: RZ 1992/91 S 287 = WoBl 1993,14
TE OGH 1995-05-29 1 Ob 545/95
nur T2; Veröff: SZ 68/103
TE OGH 1996-12-18 6 Ob 2305/96f
nur T2
TE OGH 1997-06-04 7 Ob 85/97v
Auch; nur T2
TE OGH 1997-04-29 1 Ob 79/97t
Vgl; Beisatz: Ein gemeinsamer Haushalt wird nicht schon durch die Aufnahme des Hauptmieters in einem Pflegeheim beendet. (T4)
TE OGH 1997-09-18 8 Ob 124/97m
TE OGH 1998-10-21 9 Ob 220/98p
Beisatz: Solange die Rückkehrabsicht stets bestand und ehestmöglich wahrgenommen wurde. (T5)
Beisatz: Hier: Internatsaufenthalt - Rückkehr jeweils am Wochenende. (T6)
TE OGH 1999-02-23 1 Ob 255/98a
TE OGH 2001-01-29 3 Ob 14/01g
Vgl auch; Beisatz: Die Judikatur zur Fortdauer des gemeinsamen Haushalts nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG bei Unterbrechungen des Zusammenlebens betrifft nicht ausschließlich Fälle der Abwesenheit des Mieters, sondern auch solche, in denen der (angeblich) Eintrittsberechtigte den gemeinsamen Haushalt verlassen hatte. (T7)
TE OGH 2003-06-04 9 Ob 42/03x
TE OGH 2006-08-30 7 Ob 168/06s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein gemeinsamer Haushalt mehr, wenn der Revisionswerber zum Zeitpunkt, als er seine Rückkehr plante, bereits mehr als 20 Jahre lang nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Hauptmieterin gelebt hat. (T8)
TE OGH 2008-03-12 7 Ob 41/08t
TE OGH 2008-10-01 6 Ob 117/08m
Vgl; Beis wie T4
TE OGH 2009-09-18 6 Ob 161/09h
Beis wie T4; Beisatz: Entscheidend ist vielmehr, ob die Absicht besteht, bei Änderung der Umstände die erzwungene Trennung zu beenden. (T9)
TE OGH 2009-09-30 9 Ob 88/08v
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Eine durch die Lebensumstände bewirkte Unterbrechung des Zusammenlebens hebt den gemeinsamen Haushalt nämlich dann nicht auf, wenn die Absicht bestand, bei Änderung der Sachlage die erzwungene Trennung zu beenden. Ob die Abwesenheit vorübergehend oder auf Dauer ist, bestimmt sich daher maßgeblich nach der Willensrichtung der Betroffenen. Die Verwirklichung der Rückkehr darf nach der Rechtsprechung nur nicht schlechthin (objektiv) ausgeschlossen sein. (T10)
TE OGH 2012-03-28 8 Ob 29/12s
TE OGH 2015-02-18 7 Ob 178/14y
Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T10
TE OGH 2015-03-24 10 Ob 16/15y
Beis wie T4; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T10
TE OGH 2019-10-15 1 Ob 120/19g
Beis wie T4
TE OGH 2020-05-14 9 Ob 15/20a
Beis wie T7
TE OGH 2021-05-26 7 Ob 64/21v
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T10
TE OGH 2021-06-28 5 Ob 241/20g
Beis wie T4
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069712