Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0069712

Entscheidungsdatum

17.11.1987

Geschäftszahl

4Ob580/87; 1Ob542/89; 4Ob515/90; 8Ob1555/90; 1Ob608/90; 2Ob569/90; 1Ob578/91; 1Ob545/95; 6Ob2305/96f; 7Ob85/97v; 1Ob79/97t; 8Ob124/97m; 9Ob220/98p; 1Ob255/98a; 3Ob14/01g; 9Ob42/03x; 7Ob168/06s; 7Ob41/08t; 6Ob117/08m; 6Ob161/09h; 9Ob88/08v; 8Ob29/12s; 7Ob178/14y; 10Ob16/15y; 1Ob120/19g; 9Ob15/20a; 7Ob64/21v; 5Ob241/20g

Norm

MRG §12 Abs1; MRG §14 Abs2; MRG §14 Abs3

Rechtssatz

Ein gemeinsamer Haushalt wird durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht beendet, wohl aber bei dauernder Trennung. Als Fälle nicht dauernder Trennung werden unter anderem auswärtige Studien, Krankheitsaufenthalte und Erholungsaufenthalte und auch befristete Aufenthalte im Altersheim angesehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-11-17 4 Ob 580/87

TE OGH 1989-04-05 1 Ob 542/89

TE OGH 1990-04-24 4 Ob 515/90

TE OGH 1990-07-12 8 Ob 1555/90

Vgl auch; Beisatz: Kein gemeinsamer Haushalt bei langjährigem Aufenthalt und Tod des Mieters im Pflegeheim. (T1)

TE OGH 1990-09-12 1 Ob 608/90

nur: Ein gemeinsamer Haushalt wird durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht beendet. (T2)

Veröff: ImmZ 1991,150

TE OGH 1990-09-05 2 Ob 569/90

Veröff: ImmZ 1991,150

TE OGH 1991-09-18 1 Ob 578/91

Vgl auch; Beisatz: Hat der Mieter vor seinem Tod nicht den Willen bekundet, in die Wohnung jedenfalls nicht mehr zurückzukehren, dann kommt es für die Frage des gemeinsamen Haushalts nicht darauf an, ob zwischen der Einlieferung des Mieters ins Krankenhaus und dessen Ableben ein längerer Zeitraum verstrichen ist. (T3)

Veröff: RZ 1992/91 S 287 = WoBl 1993,14

TE OGH 1995-05-29 1 Ob 545/95

nur T2; Veröff: SZ 68/103

TE OGH 1996-12-18 6 Ob 2305/96f

nur T2

TE OGH 1997-06-04 7 Ob 85/97v

Auch; nur T2

TE OGH 1997-04-29 1 Ob 79/97t

Vgl; Beisatz: Ein gemeinsamer Haushalt wird nicht schon durch die Aufnahme des Hauptmieters in einem Pflegeheim beendet. (T4)

TE OGH 1997-09-18 8 Ob 124/97m

TE OGH 1998-10-21 9 Ob 220/98p

Beisatz: Solange die Rückkehrabsicht stets bestand und ehestmöglich wahrgenommen wurde. (T5)

Beisatz: Hier: Internatsaufenthalt - Rückkehr jeweils am Wochenende. (T6)

TE OGH 1999-02-23 1 Ob 255/98a

TE OGH 2001-01-29 3 Ob 14/01g

Vgl auch; Beisatz: Die Judikatur zur Fortdauer des gemeinsamen Haushalts nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG bei Unterbrechungen des Zusammenlebens betrifft nicht ausschließlich Fälle der Abwesenheit des Mieters, sondern auch solche, in denen der (angeblich) Eintrittsberechtigte den gemeinsamen Haushalt verlassen hatte. (T7)

TE OGH 2003-06-04 9 Ob 42/03x

TE OGH 2006-08-30 7 Ob 168/06s

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein gemeinsamer Haushalt mehr, wenn der Revisionswerber zum Zeitpunkt, als er seine Rückkehr plante, bereits mehr als 20 Jahre lang nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Hauptmieterin gelebt hat. (T8)

TE OGH 2008-03-12 7 Ob 41/08t

TE OGH 2008-10-01 6 Ob 117/08m

Vgl; Beis wie T4

TE OGH 2009-09-18 6 Ob 161/09h

Beis wie T4; Beisatz: Entscheidend ist vielmehr, ob die Absicht besteht, bei Änderung der Umstände die erzwungene Trennung zu beenden. (T9)

TE OGH 2009-09-30 9 Ob 88/08v

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Eine durch die Lebensumstände bewirkte Unterbrechung des Zusammenlebens hebt den gemeinsamen Haushalt nämlich dann nicht auf, wenn die Absicht bestand, bei Änderung der Sachlage die erzwungene Trennung zu beenden. Ob die Abwesenheit vorübergehend oder auf Dauer ist, bestimmt sich daher maßgeblich nach der Willensrichtung der Betroffenen. Die Verwirklichung der Rückkehr darf nach der Rechtsprechung nur nicht schlechthin (objektiv) ausgeschlossen sein. (T10)

TE OGH 2012-03-28 8 Ob 29/12s

TE OGH 2015-02-18 7 Ob 178/14y

Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T10

TE OGH 2015-03-24 10 Ob 16/15y

Beis wie T4; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T10

TE OGH 2019-10-15 1 Ob 120/19g

Beis wie T4

TE OGH 2020-05-14 9 Ob 15/20a

Beis wie T7

TE OGH 2021-05-26 7 Ob 64/21v

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T10

TE OGH 2021-06-28 5 Ob 241/20g

Beis wie T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069712