OGH
RS0053866
29.04.2026
7Ob688/87; 2Ob533/95; 9Ob42/01v; 9ObA150/07k; 6Ob192/12x; 8ObA17/13b; 3Ob200/13b; 8ObA55/15v; 4Ob170/18f; 4Ob218/20t; 3Ob25/26m
ABGB §863 Abs2
ABGB §914
BGB §133
BGB §187
Nach den von der Lehre und der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätzen sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall verstehen musste. Der Erklärungsempfänger ist nach Treu und Glauben gehalten, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat.
TE OGH 1987-11-12 7 Ob 688/87
TE OGH 1995-05-24 2 Ob 533/95
Beisatz: Bei der Beurteilung nach dem Empfängerhorizont ist das zu berücksichtigen, was dem Empfänger bekannt war und bei der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit erkennbar war. (T1)
TE OGH 2001-04-11 9 Ob 42/01v
nur: Nach den von der Lehre und der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätzen sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsmitte und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall verstehen musste. (T2)
TE OGH 2008-02-07 9 ObA 150/07k
TE OGH 2012-10-15 6 Ob 192/12x
nur: Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (Paragraph 863, Absatz 2,, Paragraph 914, ABGB) und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall verstehen musste. (T3)
TE OGH 2013-04-29 8 ObA 17/13b
Vgl; Beisatz: Die Auslegung einer Willenserklärung richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. (T4)
TE OGH 2014-01-22 3 Ob 200/13b
Auch
TE OGH 2015-08-25 8 ObA 55/15v
Auch; Beis wie T4
TE OGH 2019-01-29 4 Ob 170/18f
TE OGH 2021-01-26 4 Ob 218/20t
Vgl
TE OGH 2026-04-29 3 Ob 25/26m
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0053866