Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0053866

Entscheidungsdatum

29.04.2026

Geschäftszahl

7Ob688/87; 2Ob533/95; 9Ob42/01v; 9ObA150/07k; 6Ob192/12x; 8ObA17/13b; 3Ob200/13b; 8ObA55/15v; 4Ob170/18f; 4Ob218/20t; 3Ob25/26m

Norm

ABGB §863 Abs2

ABGB §914

BGB §133

BGB §187

Rechtssatz

Nach den von der Lehre und der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätzen sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall verstehen musste. Der Erklärungsempfänger ist nach Treu und Glauben gehalten, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-11-12 7 Ob 688/87

TE OGH 1995-05-24 2 Ob 533/95

Beisatz: Bei der Beurteilung nach dem Empfängerhorizont ist das zu berücksichtigen, was dem Empfänger bekannt war und bei der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit erkennbar war. (T1)

TE OGH 2001-04-11 9 Ob 42/01v

nur: Nach den von der Lehre und der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätzen sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsmitte und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall verstehen musste. (T2)

TE OGH 2008-02-07 9 ObA 150/07k

TE OGH 2012-10-15 6 Ob 192/12x

nur: Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (Paragraph 863, Absatz 2,, Paragraph 914, ABGB) und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall verstehen musste. (T3)

TE OGH 2013-04-29 8 ObA 17/13b

Vgl; Beisatz: Die Auslegung einer Willenserklärung richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. (T4)

TE OGH 2014-01-22 3 Ob 200/13b

Auch

TE OGH 2015-08-25 8 ObA 55/15v

Auch; Beis wie T4

TE OGH 2019-01-29 4 Ob 170/18f

TE OGH 2021-01-26 4 Ob 218/20t

Vgl

TE OGH 2026-04-29 3 Ob 25/26m

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0053866