OGH
RS0023006
24.02.2026
1Ob35/87; 7Ob14/97b; 7Ob196/99w; 3Ob221/02z; 6Ob104/04v; 6Ob220/04b; 6Ob76/05b; 6Ob227/05h; 6Ob17/07d; 2Ob283/06s; 10Ob15/08s; 7Ob59/16a; 4Ob206/16x; 3Ob236/17b; 10Ob15/19g; 4Ob215/19z; 6Ob117/20d; 9Ob4/22m; 8Ob136/22s; 2Ob237/23a; 6Ob79/25y
ABGB §1295 Ia9
ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1304 A1
Ein Handeln auf eigene Gefahr liegt dann vor, wenn sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr, die ein anderer geschaffen hat, aussetzt; jede Haftung entfällt dann mangels Rechtswidrigkeit, weil den Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jemandem obliegen, der die Gefahr erkennt oder erkennen konnte und dem daher Selbstsicherung zuzumuten ist.
TE OGH 1987-11-11 1 Ob 35/87
Veröff: SZ 60/236
TE OGH 1998-02-10 7 Ob 14/97b
Auch
TE OGH 1999-07-14 7 Ob 196/99w
Vgl auch
TE OGH 2003-02-26 3 Ob 221/02z
Auch; nur: Ein Handeln auf eigene Gefahr liegt dann vor, wenn sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr, die ein anderer geschaffen hat, aussetzt. (T1)
Beisatz: Wer sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr aussetzt, etwa durch Teilnahme an gefährlichen Veranstaltungen, dem wird unter dem Aspekt des Handelns auf eigene Gefahr eine Selbstsicherung zugemutet. Ihm gegenüber wird die dem Gefährdenden obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben oder eingeschränkt. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist in solchen Fällen echten Handelns auf eigene Gefahr auf Grund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen. (T2)
Beisatz: Musste die Klägerin im konkreten Fall (hier: Rollenspiel im Rahmen eines Selbsterfahrungsseminars) mit einer körperlichen Attacke rechnen, könnte das zu erwartende Verhalten der Beklagten nicht im Rahmen einer deliktischen Haftung verworfen werden, weil die Klägerin sich eben dann auf diese Gefahr bewusst eingelassen hätte. (T3)
TE OGH 2004-08-26 6 Ob 104/04v
Auch
TE OGH 2004-11-25 6 Ob 220/04b
Auch; Beisatz: Hier: Gerangel auf Badesteg. (T4)
TE OGH 2005-07-14 6 Ob 76/05b
Beisatz: Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist im Fall echten Handelns auf eigene Gefahr aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen. (T5)
Beisatz: Zumindest dann, wenn auf dem Eislaufplatz nicht gerade eine Wettkampfsportart ausgetragen wird, kann ein am Rand stehender Eisläufer davon ausgehen, dass die anderen Eisläufer ihm nicht zu nahe kommen und darauf achten, nicht gegen ihn zu stoßen. (T6)
TE OGH 2005-11-03 6 Ob 227/05h
Vgl auch; Beisatz: Bei Spaziergängen im freien Gelände (einem Stadtwäldchen) wurde eine Verkehrsübung anerkannt, dass die Hundehalter ihre nicht bösartigen, folgsamen Hunde frei umherlaufen lassen. Eine Haftung des Tierhalters kommt dann nur bei Erkennbarkeit einer Gefährdung von Personen in Frage. (T7)
Beisatz: Hier: Das gegenseitige Einverständnis der Hundehalter wird aus einem schlüssigen Verhalten abgeleitet, was voraussetzt, dass der Hundehalter, dessen Einverständnis angenommen werden soll, zumindest Kenntnis von der Anwesenheit des anderen Hundehalters und des Freilaufs dessen Hundes hat; Tierhalterhaftung Paragraph 1320, ABGB. (T8)
TE OGH 2007-02-15 6 Ob 17/07d
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Wenn den Besuchern einer Veranstaltung offensichtlich signalisiert wurde, dass eine Seilsicherung bei der Benutzung einer Kletterwand lediglich freiwillig ist und einem unerfahrenen Besucher „überhaupt nicht erkennbar" war, dass die Kletterstelle relativ schwierig ist, scheidet der Haftungsausschluss des Handelns auf eigene Gefahr aus. (T9)
TE OGH 2007-09-27 2 Ob 283/06s
Beis wie T5; Veröff: SZ 2007/148
TE OGH 2009-03-17 10 Ob 15/08s
Auch; Beisatz: Die für die Sportausübung geltenden Grundsätze lassen sich auch auf die Teilnahme des Publikums am Freilauf der Krampusse in der Art, wie er im Anlassfall zu beurteilen ist, übertragen. (T10)
TE OGH 2016-04-27 7 Ob 59/16a
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Sabrieren einer Champagnerflasche. (T11)
TE OGH 2016-10-25 4 Ob 206/16x
Auch
TE OGH 2018-02-21 3 Ob 236/17b
Ähnlich; Beisatz: Keine freiwillige Teilnahme an einem erkennbar gefährlichen Geschehen, wenn ein dem lokalen Brauchtum entsprechender Wurf eines „Klaubauf“ erfolgt, nachdem die Brauchtumsgruppe bereits weitergezogen war. (T12)
TE OGH 2019-03-26 10 Ob 15/19g
Beisatz: Den Betreiber und Veranstalter einer Risikosportart, der auch das dafür notwendige Sportgerät zur Verfügung stellt, trifft eine entsprechende Sorgfalts- und Aufklärungspflicht über Umstände, die die Sicherheitsrisiken betreffen. Die Frage in welchem Umfang über mögliche Gefahren aufzuklären bzw. zu warnen ist und aus welchen Gründen das Unterlassen einer Aufklärung schuldhaft ist, kann immer nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. (T13)
TE OGH 2019-12-19 4 Ob 215/19z
Beisatz: Hier: Abschluss eines Vertrags über die Verlegung einer Tabaktrafik, obwohl die Betreiberin bereits vor Vertragsabschluss mit massiven Umsatzeinbußen gerechnet hatte. (T14)
TE OGH 2020-12-17 6 Ob 117/20d
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Friedhofsbesuch im Wissen um fehlenden Winterdienst trotz schlechter Witterungsverhältnisse und zusätzlicher Warnung durch Hinweisschild „Kein Winterdienst“; echtes Handeln auf eigene Gefahr verneint. (T15)
TE OGH 2022-03-24 9 Ob 4/22m
Vgl; Beisatz: Hier: Bergtour. (T16)
TE OGH 2022-12-16 8 Ob 136/22s
Vgl; Beisatz: Hier: Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung durch Übergabe eines Steildaches ohne – die Verwendung einer Absturzsicherung ermöglichende – Anschlagpunkte, sodass das Verhalten des Klägers, der trotz Fehlens einer Sicherungsmöglichkeit das Dach betrat, als unechtes Handeln auf eigene Gefahr zu qualifizieren ist, das ein Mitverschulden begründen, den Schadenersatzanspruch aber nicht ausschließen kann. (T17)
TE OGH 2024-01-23 2 Ob 237/23a
Beisatz: Hier: echtes Handeln auf eigene Gefahr bei Hinabreichen einer Leiter aus Gefälligkeit; (T18); Beisatz wie T5
TE OGH 2026-02-24 6 Ob 79/25y
Beisatz wie T13
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0023006