Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0046148

Entscheidungsdatum

27.08.2025

Geschäftszahl

4Nd511/87; 7Nd502/88; 7Nd504/89; 6Nd506/91; 6Ob556/92; 3Ob506/94; 6Nd513/95; 4Nd507/96; 6Nd507/96; 1Nd16/98; 9Nd509/00; 5Nd510/01; 9Nc109/02g; 3Nc23/03t; 8Nc25/06b; 10Nc44/06m; 2Ob32/08g; 6Nc20/08f; 8Nc27/09a; 5Nc21/09x; 7Nc21/10p; 7Nc4/13t; 4Nc23/14s; 10Nc28/14w; 7Nc18/16f; 6Nc1/19b; 2Nc2/19w; 10Nc20/19a; 2Nc12/19s; 4Nc11/19h; 8Nc16/19y; 7Nc23/19w; 5Nc20/19i; 5Nc13/19k; 8Nc30/19g; 2Nc35/19y; 8Nc27/19s; 8Nc32/19a; 9Nc29/19t; 3Nc29/19y; 6Nc32/19m; 9Nc65/19m; 8Nc37/19m; 2Nc1/20z; 5Nc2/20v; 8Nc18/20v; 4Nc20/20h; 7Nc24/20v; 6Nc11/21a; 2Nc1/22b; 6Nc30/21w; 10Nc25/21i; 10Nc8/22s; 4Nc12/22k; 7Nc7/22x; 5Nc5/22p; 2Nc11/22y; 10Nc6/22x; 9Nc8/22h; 10Nc24/22v; 8Nc51/22z; 8Nc6/24k; 10Nc11/24k; 3Nc63/24f; 9Nc5/25x; 5Nc25/24g; 3Nc20/25h; 7Nc20/25p; 7Nc18/25v

Norm

JN §28

Rechtssatz

Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland setzt voraus, dass die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt wird, eine dringende Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erreicht werden könnte, eine Prozessführung im Ausland wenigstens eine der Parteien politischer Verfolgung aussetzen würde oder die Kostspieligkeit des ausländischen Verfahrens die ausländische Rechtsverfolgung unzumutbar macht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-11-05 4 Nd 511/87

Veröff: RdW 1988,133

TE OGH 1988-04-14 7 Nd 502/88

Ähnlich; nur: Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland setzt voraus, dass die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt wird. (T1)

Beisatz: Hier: Die Rechtsverfolgung im Ausland ist grundsätzlich zumutbar, wenn nur ein dort eingeleiteter Rechtsstreit zur Durchsetzung der Forderung des Klägers führen kann. (T2)

TE OGH 1989-04-27 7 Nd 504/89

Ähnlich; Beisatz: Hier: Wenngleich die Rechtsverfolgung unzumutbar und offenbar auch unmöglich ist (5 Nd 509/87), so kommt eine Ordination gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN nicht in Betracht, wenn ein vor einem österreichischen Gericht durchgeführter Prozess nur zur Schaffung eines praktisch wertlosen Urteilspapiers, nicht aber zur wirksamen Rechtsdurchsetzung führen könnte. Es mangelt daher am Rechtsschutzbedürfnis. (hier: Klage gegen CSSR wegen Atomkraftwerke Temelin 1 bis 4). (T3)

TE OGH 1991-05-28 6 Nd 506/91

Beisatz: Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung der Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung geht im Zweifel der Schutz des Beklagten vor. (T4)

TE OGH 1992-06-25 6 Ob 556/92

nur T1; Beis wie T2

TE OGH 1994-03-09 3 Ob 506/94

nur T1; Veröff: EvBl 1994/154 S 739

TE OGH 1996-01-11 6 Nd 513/95

nur: Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland setzt voraus, dass die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt wird, eine dringende Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erreicht werden könnte. (T5)

TE OGH 1996-06-25 4 Nd 507/96

TE OGH 1996-08-23 6 Nd 507/96

TE OGH 1998-11-02 1 Nd 16/98

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Amtshaftungssache. (T6)

TE OGH 2000-08-28 9 Nd 509/00

Ähnlich; Beis wie T3 nur: So kommt eine Ordination gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN nicht in Betracht, wenn ein vor einem österreichischen Gericht durchgeführter Prozess nur zur Schaffung eines praktisch wertlosen Urteilspapiers, nicht aber zur wirksamen Rechtsdurchsetzung führen könnte. (T7)

TE OGH 2001-09-04 5 Nd 510/01

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2003-05-12 9 Nc 109/02g

Veröff: SZ 2003/55

TE OGH 2003-12-15 3 Nc 23/03t

Vgl auch; nur: Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland setzt voraus, dass die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt wird. (T8)

Beisatz: Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN stellt keineswegs auf die Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in einem bestimmten von Österreich verschiedenen Land, etwa dem Sitz- oder Wohnsitzland des Antragsgegners ab. Maßgebend ist, ob die Rechtsverfolgung in solchen Staaten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, zu denen der Fall eine ausreichende Beziehung aufweist, demnach eine in diesen Staaten zu erwirkende Entscheidung weder in diesem noch im Inland noch in einem Drittstaat "verwertbar" ist. (T9)

TE OGH 2006-11-23 8 Nc 25/06b

Vgl aber; Beisatz: Unzumutbarkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN liegt vor, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt würde; allerdings unter der weiteren Voraussetzung, dass überhaupt eine Exekutionsführung im Inland geplant ist; ferner dann, wenn eine dringend benötigte Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erwirkt werden könnte, wenn eine überlange Verfahrensdauer zu gewärtigen wäre oder wenn eine Prozessführung im Ausland wenigstens eine Partei einer politischen Verfolgung aussetzen würde. Das Prozesskostenargument ist nur in Ausnahmefällen - etwa weil dem Kläger im Unterschied zur österreichischen Rechtslage keine Befreiung von den Gerichtsgebühren gewährt würde und er darauf angewiesen wäre - geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen: Die Kostenfrage stellt sich nämlich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers. (T10)

Beisatz: Hier: Behauptete Unzumutbarkeit der Klageführung in den USA. (T11)

TE OGH 2007-01-26 10 Nc 44/06m

TE OGH 2008-09-24 2 Ob 32/08g

Auch; Beis wie T10 nur: Das Prozesskostenargument ist nur in Ausnahmefällen geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen: Die Kostenfrage stellt sich nämlich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers. (T12)

TE OGH 2009-12-17 6 Nc 20/08f

Vgl; Bem: Hier: Keine Unzumutbarkeit einer Rechtsverfolgung in Jersey. (T13)

TE OGH 2010-02-09 8 Nc 27/09a

Beisatz: Hier: Die Rechtsverfolgung in der Republik Türkei ist nicht unzumutbar; Ordinationsantrag abgewiesen. (T14)

TE OGH 2010-02-10 5 Nc 21/09x

Beis wie T14

TE OGH 2010-10-22 7 Nc 21/10p

Auch; Beis ähnlich wie T10

TE OGH 2013-02-27 7 Nc 4/13t

Auch Beis wie T10

TE OGH 2014-10-29 4 Nc 23/14s

Auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Rechtsverfolgung in Südafrika bei Deutschsprachigkeit aller Parteien und Anwendung österreichischen materiellen Rechts. (T15)

TE OGH 2014-12-04 10 Nc 28/14w

Beis wie T10; Beisatz: Ist eine Exekutionsführung im Inland gar nicht beabsichtigt oder nicht möglich ( ‑ hier: Klagebegehren auf ein negatives Feststellungsurteil ‑ ), kommt dem Argument mangelnder gegenseitiger Anerkennung oder Vollstreckung kein entscheidungswesentliches Gewicht zu. (T16)

TE OGH 2016-10-19 7 Nc 18/16f

Beis ähnlich wie T10

TE OGH 2019-02-11 6 Nc 1/19b

Auch; nur T1; Beis wie T10 nur: Unzumutbarkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN liegt vor, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt würde; allerdings unter der weiteren Voraussetzung, dass überhaupt eine Exekutionsführung im Inland geplant ist. (T17)

Beisatz: Die Notwendigkeit der Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN kann sich auch aus dem Grundsatz der effektiven Umsetzung des Europäischen Gemeinschaftsrechts ("effet utile") ergeben, käme doch die Abweisung des Ordinationsantrags für eine Klage über Ausgleichszahlungen aus der Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU-FluggastVO (Fluggastrechte-VO) geradezu einer Rechtsschutzverweigerung gleich, wenn die Entscheidung in Österreich gar nicht vollstreckbar wäre. (T17a)

Beisatz: Hier: Im Ordinierungsverfahren wird ausreichend behauptet, dass das beklagte Flugunternehmen in Österreich Vermögen hat und daher hier Exekution geführt werden soll. Es bestehen keine Abkommen mit der Republik Serbien über die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen nach der EU-FluggastVO. (T17b)

Anmerkung zur GlSt: Beisätze T17a und T17b nachträglich hinzugefügt im August 2019.

TE OGH 2019-03-05 2 Nc 2/19w

nur T1; Beis wie T10 nur: Allerdings unter der weiteren Voraussetzung, dass überhaupt eine Exekutionsführung im Inland geplant ist. (T18)

TE OGH 2019-07-09 10 Nc 20/19a

TE OGH 2019-05-06 2 Nc 12/19s

Beis wie T17

TE OGH 2019-05-06 4 Nc 11/19h

Beis wie T17; Beisatz: Für Ansprüche aus der EU-FluggastVO haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 47, GRC einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, insbesonders wenn diese sonst außerhalb der Europäischen Union geltend zu machen wären vergleiche EuGH C-327/10, Hypotecni banka). Bei einem ausreichenden Inlandsbezug ist die Durchsetzung dieser Ansprüche grundsätzlich auch gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat zu ermöglichen. (T18a)

Beisatz: Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten; Abflugort Wien-Schwechat. (T18b)

TE OGH 2019-06-05 8 Nc 16/19y

Beisatz: Klage gegen den Irak im Rahmen seiner als privatrechtlich einzustufenden Tätigkeit - Prozessführung dort gegen den Beklagten ist unzumutbar. (T19)

TE OGH 2019-08-22 7 Nc 23/19w

Beis wie T17

TE OGH 2019-09-02 5 Nc 20/19i

Beis wie T12; Beis wie T17

TE OGH 2019-09-02 5 Nc 13/19k

Beis wie T12; Beis wie T17

TE OGH 2019-10-11 8 Nc 30/19g

Vgl

TE OGH 2019-10-21 2 Nc 35/19y

Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Hier: Anspruch nach der Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU‑FluggastVO gegen eine Fluglinie mit Sitz in Ägypten. (T20)

TE OGH 2019-09-30 8 Nc 27/19s

Vgl; Beis wie T17

TE OGH 2019-10-09 8 Nc 32/19a

nur T1; Beis wie T17

TE OGH 2019-10-31 9 Nc 29/19t

Beis wie T17; Beis wie T18

TE OGH 2019-11-12 3 Nc 29/19y

Beis wie T12

TE OGH 2019-12-09 6 Nc 32/19m

Beisatz: Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland wird aber auch im Fall der Klage gegen einen fremden Staat im Rahmen seiner als privatrechtlich einzustufenden Tätigkeit im Inland angenommen, und zwar vor allem dann, wenn eine – allenfalls in jenem Staat zu erwirkende – Entscheidung mangels Vollstreckungsvertrag im Inland, wo die beklagte Partei exequierbares Vermögen besitzt, nicht möglich ist. (T21)

Beisatz: Hier: Klagsführung im Irak auch aufgrund der bestehenden Reisewarnung unzumutbar. (T22)

TE OGH 2020-01-24 9 Nc 65/19m

Beis wie T18a; Beisatz: Hier: Anspruch nach der Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU‑FluggastVO gegen eine Fluglinie mit Sitz in der Russischen Föderation. (T23)

TE OGH 2020-01-10 8 Nc 37/19m

Vgl

TE OGH 2020-02-28 2 Nc 1/20z

Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch nach der Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU‑FluggastVO gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in Serbien. (T24)

Beisatz: Im Hinblick auf das unionsrechtliche Gebot der Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die Durchsetzung von Ansprüchen aus der Fluggastrechte-Verordnung sind die Anforderungen an die Behauptungs- und Bescheinigungspflicht der Kläger (Paragraph 28, Absatz 4, JN) nicht zu überspannen. (T25)

TE OGH 2020-03-11 5 Nc 2/20v

Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch nach der Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU-FluggastVO gegen eine Fluglinie mit Sitz in Ägypten. (T26)

TE OGH 2020-07-29 8 Nc 18/20v

Beis wie T17; Beis wie T20

TE OGH 2020-09-16 4 Nc 20/20h

Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 EU-FluggastVO gegen eine Fluglinie mit Sitz in Mexiko. (T27)

TE OGH 2020-12-09 7 Nc 24/20v

TE OGH 2021-05-11 6 Nc 11/21a

Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T12

TE OGH 2022-01-12 2 Nc 1/22b

Beis wie T17; Beisatz: Hier: Unzumutbarkeit einer Rechtsverfolgung in Serbien. (T28)

TE OGH 2022-02-03 6 Nc 30/21w

Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 EU-FluggastVO gegen eine Fluglinie mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten. (T29)

TE OGH 2022-02-08 10 Nc 25/21i

TE OGH 2022-03-30 10 Nc 8/22s

Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T18

TE OGH 2022-04-06 4 Nc 12/22k

Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Das Fehlen einer effektiven Klagemöglichkeit wird insbesondere dann angenommen, wenn eine Exekution im Inland angestrebt wird, eine am Sitz des Beklagten ergangene Entscheidung hier aber nicht vollstreckt werden würde. (T30)

TE OGH 2022-04-08 7 Nc 7/22x

Vgl; Beisatz: Hier: Da dem Kläger hier im Hinblick auf die geringe Höhe seiner Forderung die Erlangung einer Entscheidung eines britischen „oberen Gerichts“ kaum möglich sein wird (Art römisch II Absatz eins, in Verbindung mit Art römisch eins Ziffer 2, Litera a, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, BGBl 1962/224), ist insgesamt von einer faktischen Unmöglichkeit der Exekutionsführung in Österreich aufgrund eines im Vereinigten Königreich erlangten Titels auszugehen. (T31)

TE OGH 2022-04-19 5 Nc 5/22p

Beis wie T17; Beis wie T31

TE OGH 2022-04-19 2 Nc 11/22y

Beis wie T17

TE OGH 2022-05-10 10 Nc 6/22x

Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Entscheidungen eines britischen Gerichts, die in einem nach Ablauf des 31.12.2020 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren nicht mehr nach der EuGVVO vollstreckt werden. (T32)

TE OGH 2022-06-03 9 Nc 8/22h

Vgl; Beis wie T31

TE OGH 2022-10-13 10 Nc 24/22v

Vgl; Beis wie T17

TE OGH 2022-11-21 8 Nc 51/22z

Vgl; Beisatz: Hier: Exekutionsführung in Österreich aufgrund eines in Großbritannien erlangten Titels. (T33)

TE OGH 2024-06-26 8 Nc 6/24k

Beisatz wie T10; Beisatz wie T16; Beisatz wie T17; Beisatz wie T18

TE OGH 2024-07-30 10 Nc 11/24k

vgl; Beisatz wie T17; Beisatz wie T18

TE OGH 2024-10-14 3 Nc 63/24f

TE OGH 2025-03-24 9 Nc 5/25x

Beisatz wie T17

TE OGH 2025-04-30 5 Nc 25/24g

vgl; Beisatz wie T12

TE OGH 2025-06-24 3 Nc 20/25h

TE OGH 2025-08-27 7 Nc 20/25p

Beisatz wie T17

TE OGH 2025-08-18 7 Nc 18/25v

vgl; nur T1; Beisatz wie T10; Beisatz wie T17

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046148