OGH
RS0031551
04.11.1987
14ObA81/87; 9ObA48/90 (9ObA49/90 -9Ob53/90); 9ObA97/94; 1Ob606/94; 8ObA214/96; 9ObA72/03h; 8ObS7/06x; 8ObA23/18t
ABGB §1152 B; AngG §6; EStG 1972 §78
Eine sogenannte Nettolohnvereinbarung ist im allgemeinen zulässig. Sie kommt durch die Übernahme er sonst vom Arbeitnehmer zu tragenden Abgaben durch den Arbeitgeber zustande, so daß der Lohn "brutto für netto" zusteht. Aber auch hier hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Lohnabrechnung, damit er überprüfen kann, ob der Arbeitgeber die abzuführenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Abgaben dem Gesetz entsprechend abgerechnet und abgeführt hat.
TE OGH 1987-11-04 14 ObA 81/87
Veröff: WBl 1988,124 = Arb 10674
TE OGH 1990-02-28 9 ObA 48/90
nur: Eine sogenannte Nettolohnvereinbarung ist im allgemeinen zulässig. Sie kommt durch die Übernahme er sonst vom Arbeitnehmer zu tragenden Abgaben durch den Arbeitgeber zustande, so daß der Lohn "brutto für netto" zusteht. (T1) Veröff: WBl 1990,272 = Arb 10885 = ZAS 1991/2 19 (Zeiler) = ecolex 1990,499 = SZ 63/36 = RdW 1990,386
TE OGH 1994-07-13 9 ObA 97/94
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Trägt der Arbeitgeber das Steuerrisiko, hat er nicht nur den Wegfall individueller Steuervorteile, sondern auch generelle Steuererhöhungen zu tragen, muß aber andererseits auch nicht für bestimmte Bezüge gewährte Steuervorteile weitergeben. (Paragraph 48, ASGG). (T2)
TE OGH 1994-09-23 1 Ob 606/94
Auch; nur T1; Beisatz: Unabhängig von allfälligen öffentlich - rechtlichen Verpflichtungen (zB zur Übergabe eines sogenannten Lohnzettels nach Paragraph 84, EStG) besteht die Verpflichtung des Dienstgebers zur Aushändigung einer Lohnabrechnung an den Dienstnehmer. (T3)
TE OGH 1996-06-13 8 ObA 214/96
nur T1; Beis wie T2
TE OGH 2004-03-17 9 ObA 72/03h
Auch; nur T1; Beis wie T2
TE OGH 2006-07-13 8 ObS 7/06x
nur: Eine sogenannte Nettolohnvereinbarung ist im allgemeinen zulässig. (T4); Beisatz: Es liegt auch keine Sittenwidrigkeit darin, dass einige Arbeitnehmer durch die getroffene Vereinbarung begünstigt, während andere Arbeitnehmer dadurch benachteiligt werden. (T5)
TE OGH 2018-10-24 8 ObA 23/18t
Auch; Beis wie T2
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031551