Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.11.1987

Geschäftszahl

11Os11/87; 13Os29/00

Norm

StGB §159;

Rechtssatz

Weder Ziffer eins,, noch Ziffer 2, des Paragraph 159, Absatz eins, StGB setzt die Feststellung eines ziffernmäßig bestimmten Schadens voraus. Näherer Feststellungen über die Gläubigerbenachteiligung bedarf es im Fall des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB nur dann, wenn die Masse zur (vollständigen) Gläubigerbefriedigung ausreichen könnte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987/11/03 11 Os 11/87

TE OGH 2000/08/23 13 Os 29/00

Auch; Beisatz: Im Hinblick auf die im Gesetz demonstrativ aufgezählten typischen gläubigerschädigenden Handlungen bedarf es keiner "konkreter" Feststellungen, welche Dienstnehmer weiterbeschäftigt wurden und in welchem Umfang tatsächlich der Befriedigungsfonds der bisherigen Gläubiger geschmälert wurde. (T1)

Rechtssatznummer

RS0095092