OGH
RS0083915
19.12.2023
3Ob574/87; 8Ob613/89; 7Ob643/90; 6Ob99/07p; 10Ob42/12t; 9ObA138/18m; 8Ob139/22g; 4Ob217/23z
ZustG §16 Abs1
ZustG §17 Abs1
ZustG Paragraph 2, Z4
Für jede der möglichen Abgabestellen, an welchen eine Sendung zugestellt werden dürfte, also auch für den Ort, an welchem der Empfänger seinen Betrieb führt, besteht die erst die Wirksamkeit der Zustellung begründende Voraussetzung, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält.
TE OGH 1987-10-28 3 Ob 574/87
Veröff: SZ 60/226 = EvBl 1988/22 S 146
TE OGH 1989-06-29 8 Ob 613/89
Auch
TE OGH 1990-09-27 7 Ob 643/90
TE OGH 2007-05-25 6 Ob 99/07p
Vgl; Beisatz: Die regelmäßige Benützung der Abgabestelle ist kein das Wesen der Abgabestelle bedingendes Merkmal, sondern eine Voraussetzung, die zusätzlich erfüllt sein muss, wenn es die Paragraphen 16 bis 18 ZustG verlangen. (T1)
TE OGH 2012-11-20 10 Ob 42/12t
Vgl aber; Beisatz: Hält sich ein im Ausland wohnhafter und dort berufstätiger Arzt nur fallweise, nämlich ein- bis zweimal monatlich zu Untersuchungszwecken in einer inländischen (Gruppen-) Ordination auf, fehlt es an der für eine Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG erforderlichen Voraussetzung einer dort regelmäßigen Anwesenheit zur Verrichtung von Arbeiten (Ablehnung von 6 Ob 99/07p). (T2); Bem: Siehe RS0128468. (T3); Veröff: SZ 2012/125
TE OGH 2019-01-24 9 ObA 138/18m
TE OGH 2022-11-21 8 Ob 139/22g
Beisatz: Hier: Büroräume in der Steuerberatungskanzlei des Buchhalters. Dass der Empfänger Vorsorge getroffen hat, dass einlangende Post gesammelt wird, er sie abholen kann und er vom Einlangen wichtiger Poststücke verständigt wird, ändert hieran nichts. (T4)
TE OGH 2023-12-19 4 Ob 217/23z
Beisatz: Hier: Keine Abgabestelle, wenn zwar auf Webseite auf diese Adresse verwiesen wird, an dieser Adresse jedoch ein anderes Unternehmen ansässig ist, das Büros vermietet und die Versandvorbereitung und Postaufgabe für Dritte übernimmt und von einer Vertragspartnerin mit der Entgegennahme und Weiterleitung von Warenrücksendungen, nicht aber zur Entgegennahme von Briefpost betraut wurde. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083915