Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0083915

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Geschäftszahl

3Ob574/87; 8Ob613/89; 7Ob643/90; 6Ob99/07p; 10Ob42/12t; 9ObA138/18m; 8Ob139/22g; 4Ob217/23z

Norm

ZustG §16 Abs1

ZustG §17 Abs1

ZustG Paragraph 2, Z4

Rechtssatz

Für jede der möglichen Abgabestellen, an welchen eine Sendung zugestellt werden dürfte, also auch für den Ort, an welchem der Empfänger seinen Betrieb führt, besteht die erst die Wirksamkeit der Zustellung begründende Voraussetzung, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-10-28 3 Ob 574/87

Veröff: SZ 60/226 = EvBl 1988/22 S 146

TE OGH 1989-06-29 8 Ob 613/89

Auch

TE OGH 1990-09-27 7 Ob 643/90

TE OGH 2007-05-25 6 Ob 99/07p

Vgl; Beisatz: Die regelmäßige Benützung der Abgabestelle ist kein das Wesen der Abgabestelle bedingendes Merkmal, sondern eine Voraussetzung, die zusätzlich erfüllt sein muss, wenn es die Paragraphen 16 bis 18 ZustG verlangen. (T1)

TE OGH 2012-11-20 10 Ob 42/12t

Vgl aber; Beisatz: Hält sich ein im Ausland wohnhafter und dort berufstätiger Arzt nur fallweise, nämlich ein- bis zweimal monatlich zu Untersuchungszwecken in einer inländischen (Gruppen-) Ordination auf, fehlt es an der für eine Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG erforderlichen Voraussetzung einer dort regelmäßigen Anwesenheit zur Verrichtung von Arbeiten (Ablehnung von 6 Ob 99/07p). (T2); Bem: Siehe RS0128468. (T3); Veröff: SZ 2012/125

TE OGH 2019-01-24 9 ObA 138/18m

TE OGH 2022-11-21 8 Ob 139/22g

Beisatz: Hier: Büroräume in der Steuerberatungskanzlei des Buchhalters. Dass der Empfänger Vorsorge getroffen hat, dass einlangende Post gesammelt wird, er sie abholen kann und er vom Einlangen wichtiger Poststücke verständigt wird, ändert hieran nichts. (T4)

TE OGH 2023-12-19 4 Ob 217/23z

Beisatz: Hier: Keine Abgabestelle, wenn zwar auf Webseite auf diese Adresse verwiesen wird, an dieser Adresse jedoch ein anderes Unternehmen ansässig ist, das Büros vermietet und die Versandvorbereitung und Postaufgabe für Dritte übernimmt und von einer Vertragspartnerin mit der Entgegennahme und Weiterleitung von Warenrücksendungen, nicht aber zur Entgegennahme von Briefpost betraut wurde. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083915