OGH
RS0070619
19.09.2024
3Ob536/87; 3Ob544/90; 8Ob586/93; 1Ob194/97d; 7Ob166/97f; 3Ob237/98v; 1Ob111/01g; 10Ob318/02s; 1Ob195/04i; 3Ob106/08x; 3Ob110/09m; 6Ob203/09k; 6Ob44/18s; 5Ob80/20f; 9Ob11/24v
MRG §30 Abs2 Z9 A1
Beim dringenden Eigenbedarf nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG muss ein echter Notstand gegeben sein, nämlich die unabweisliche Notwendigkeit, den vorhandenen Zustand so bald als möglich zu beseitigen.
TE OGH 1987-10-28 3 Ob 536/87
TE OGH 1990-08-29 3 Ob 544/90
Beisatz: Vage, in nicht absehbarer Zeit liegende Möglichkeiten erfüllen nicht die geforderte Dringlichkeit. (T1)
TE OGH 1993-09-30 8 Ob 586/93
Veröff: WoBl 1993,29
TE OGH 1997-07-15 1 Ob 194/97d
Auch
TE OGH 1998-05-05 7 Ob 166/97f
Abweichend; Beisatz: Eigenbedarf liegt bereits dann vor, wenn die vom Vermieter bisher benützte Wohnung aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nur mehr mit Schmerzen benützbar ist. (T2)
TE OGH 1999-02-24 3 Ob 237/98v
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
TE OGH 2001-05-29 1 Ob 111/01g
Vgl auch; Beisatz: Ein gemäßigteres Verständnis der Begriffe "Notstand" und "Existenzgefährdung" ist geboten. Es ist jedoch nicht zulässig, dass die Bestandobjekte bewusst - und damit in nicht schützenswerter Weise - und in Kenntnis der Vermietung erworben wurden, um in Verfolgung eigener wirtschaftlichen Interessen neue Mietobjekte zu schaffen. (T3)
TE OGH 2002-11-26 10 Ob 318/02s
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Ein gemäßigteres Verständnis der Begriffe "Notstand" und "Existenzgefährdung" ist geboten. (T4)
TE OGH 2004-10-12 1 Ob 195/04i
Abweichend; Beis wie T4
TE OGH 2008-06-11 3 Ob 106/08x
Vgl; Beisatz: Hier: Vermieter scheitern am ihnen obliegenden Nachweis einer unabweislichen Notlage. (T5)
TE OGH 2009-06-23 3 Ob 110/09m
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs ist aber ein strenger Maßstab anzulegen. (T6)
TE OGH 2009-10-16 6 Ob 203/09k
Vgl
TE OGH 2018-03-28 6 Ob 44/18s
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Das „gemäßigte Verständnis“ der Begriffe „Notstand“ und „Existenzgefährdung“ wurde primär im Zusammenhang mit Wohnraummiete entwickelt und lässt sich auf Büro- bzw Geschäftslokale nicht ohne weiteres übertragen. (T7)
Beisatz: Das Bestreben, die eigene wirtschaftliche Lage zu verbessern, ist vom Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG nicht umfasst. (T8)
TE OGH 2020-06-03 5 Ob 80/20f
Vgl; Beis wie T4
TE OGH 2024-09-19 9 Ob 11/24v
Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070619