Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0070619

Entscheidungsdatum

19.09.2024

Geschäftszahl

3Ob536/87; 3Ob544/90; 8Ob586/93; 1Ob194/97d; 7Ob166/97f; 3Ob237/98v; 1Ob111/01g; 10Ob318/02s; 1Ob195/04i; 3Ob106/08x; 3Ob110/09m; 6Ob203/09k; 6Ob44/18s; 5Ob80/20f; 9Ob11/24v

Norm

MRG §30 Abs2 Z9 A1

Rechtssatz

Beim dringenden Eigenbedarf nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG muss ein echter Notstand gegeben sein, nämlich die unabweisliche Notwendigkeit, den vorhandenen Zustand so bald als möglich zu beseitigen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-10-28 3 Ob 536/87

TE OGH 1990-08-29 3 Ob 544/90

Beisatz: Vage, in nicht absehbarer Zeit liegende Möglichkeiten erfüllen nicht die geforderte Dringlichkeit. (T1)

TE OGH 1993-09-30 8 Ob 586/93

Veröff: WoBl 1993,29

TE OGH 1997-07-15 1 Ob 194/97d

Auch

TE OGH 1998-05-05 7 Ob 166/97f

Abweichend; Beisatz: Eigenbedarf liegt bereits dann vor, wenn die vom Vermieter bisher benützte Wohnung aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nur mehr mit Schmerzen benützbar ist. (T2)

TE OGH 1999-02-24 3 Ob 237/98v

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

TE OGH 2001-05-29 1 Ob 111/01g

Vgl auch; Beisatz: Ein gemäßigteres Verständnis der Begriffe "Notstand" und "Existenzgefährdung" ist geboten. Es ist jedoch nicht zulässig, dass die Bestandobjekte bewusst - und damit in nicht schützenswerter Weise - und in Kenntnis der Vermietung erworben wurden, um in Verfolgung eigener wirtschaftlichen Interessen neue Mietobjekte zu schaffen. (T3)

TE OGH 2002-11-26 10 Ob 318/02s

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Ein gemäßigteres Verständnis der Begriffe "Notstand" und "Existenzgefährdung" ist geboten. (T4)

TE OGH 2004-10-12 1 Ob 195/04i

Abweichend; Beis wie T4

TE OGH 2008-06-11 3 Ob 106/08x

Vgl; Beisatz: Hier: Vermieter scheitern am ihnen obliegenden Nachweis einer unabweislichen Notlage. (T5)

TE OGH 2009-06-23 3 Ob 110/09m

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs ist aber ein strenger Maßstab anzulegen. (T6)

TE OGH 2009-10-16 6 Ob 203/09k

Vgl

TE OGH 2018-03-28 6 Ob 44/18s

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Das „gemäßigte Verständnis“ der Begriffe „Notstand“ und „Existenzgefährdung“ wurde primär im Zusammenhang mit Wohnraummiete entwickelt und lässt sich auf Büro- bzw Geschäftslokale nicht ohne weiteres übertragen. (T7)

Beisatz: Das Bestreben, die eigene wirtschaftliche Lage zu verbessern, ist vom Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG nicht umfasst. (T8)

TE OGH 2020-06-03 5 Ob 80/20f

Vgl; Beis wie T4

TE OGH 2024-09-19 9 Ob 11/24v

Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070619