OGH
21.10.1987
9ObA34/87
HbG §18;
ZPO §562 ff D;
ZPO §572;
Der Ausspruch, daß die Kündigung als wirksam erkannt werde oder aufgehoben wird, ist erst notwendiger Bestandteil eines die Einwendungen erledigenden Urteils nach Paragraph 572, ZPO.
TE OGH 1987/10/21 9 ObA 34/87
RS0044907