Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.10.1987

Geschäftszahl

9ObA34/87

Norm

HbG §18;

ZPO §562 ff D;

ZPO §572;

Rechtssatz

Der Ausspruch, daß die Kündigung als wirksam erkannt werde oder aufgehoben wird, ist erst notwendiger Bestandteil eines die Einwendungen erledigenden Urteils nach Paragraph 572, ZPO.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987/10/21 9 ObA 34/87

Rechtssatznummer

RS0044907