Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0011783

Entscheidungsdatum

21.10.1987

Geschäftszahl

1Ob33/87; 10Ob74/17f; 2Ob156/22p

Norm

ABGB §484

Rechtssatz

Die jedermann eingeräumte Dienstbarkeit der Schiff- und Floßfahrt mit Ruder- und Segelbooten auf einem Privatgewässer ( Zeller- oder Irrsee ) deckt nicht den gewerblichen Betrieb einer Surfschule.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-10-21 1 Ob 33/87

SZ 60/216

TE OGH 2018-01-23 10 Ob 74/17f

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Beurteilung, die auf bestimmte Fortbewegungsmittel und Nutzungszeiten eingeschränkte Freigabe eines Radwegs und Teil einer Mountainbike-Route für die Öffentlichkeit umfasse nicht das Recht auf kommerzielle Nutzung mit Mountaincarts, ist vertretbar. (T1)

TE OGH 2022-09-27 2 Ob 156/22p

Vgl; Beisatz: Das Nutzungsrecht eines Bringungsweges zum Zwecke der Almwirtschaft deckt nicht eine Nutzung zum Zweck des Almausschanks. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011783