Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.10.1987

Geschäftszahl

10ObS101/87; 10ObS89/87; 9ObS38/87; 10ObS40/88; 10ObS196/90; 10ObS363/90; 10ObS50/91

Norm

ASVG §105a;

Rechtssatz

Ein Hilflosenzuschuß darf auf Dauer nur entzogen werden, wenn seine im Paragraph 105, a Absatz eins, ASVG angeführten Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind. Ob eine solche anspruchsvernichtende Änderung der Umstände eingetreten ist, ist durch Vergleich der zur Zeit der Gewährung (nicht etwa der Weitergewährung) des Hilflosenzuschusses gegebenen mit den nunmehrigen Verhältnissen des Rentners (Pensionisten) festzustellen. Ist keine wesentliche Änderung eingetreten, dann kann der Hilflosenzuschuß wegen der Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides auch dann nicht entzogen werden, wenn seine Voraussetzungen im Zeitpunkt seiner Gewährung gefehlt haben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987/10/20 10 ObS 101/87

Veröff: SSV-NF 1/44

TE OGH 1987/10/20 10 ObS 89/87

Auch; Veröff: SSV-NF 1/43

TE OGH 1988/01/27 9 ObS 38/87

Vgl auch

TE OGH 1988/04/26 10 ObS 40/88

Auch; Veröff: SSV-NF 2/43

TE OGH 1990/05/29 10 ObS 196/90

TE OGH 1990/11/20 10 ObS 363/90

Auch; nur: Ob eine solche anspruchsvernichtende Änderung der Umstände eingetreten ist, ist durch Vergleich der zur Zeit der Gewährung (nicht etwa der Weitergewährung) des Hilflosenzuschusses gegebenen mit den nunmehrigen Verhältnissen des Rentners (Pensionisten) festzustellen. (T1) Beisatz: Hier: Entziehung der Invaliditätspension (T2) Veröff: SSV-NF 4/149

TE OGH 1991/02/26 10 ObS 50/91

Auch

Rechtssatznummer

RS0084084