Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.10.1987

Geschäftszahl

4Ob557/87 (4Ob558/87); 6Ob740/87; 1Ob516/89; 6Ob288/98s

Norm

ABGB §1299 C;

RAO §9;

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt hat seinen Klienten nur über jene Umstände zu belehren, von denen er annehmen muß, sie seien diesem unbekannt. Die Belehrungspflicht entfällt dann, wenn der Rechtsanwalt mit Grund, insbesonders im Hinblick auf die Vorbildung der Partei, annehmen kann, daß sie die Rechtslage vollständig erfaßt hat. Ein juristischer Laie ist eingehender zu belehren als ein Fackkundiger.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987/10/20 4 Ob 557/87

TE OGH 1988/03/24 6 Ob 740/87

Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt muß auch bestrebt sein, den Mandanten zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zu befragen, weil keineswegs erwartet werden darf, daß der juristische Laie die relevanten Umstände von sich aus mitteilt. (T1)

TE OGH 1989/03/01 1 Ob 516/89

Veröff: RdW 1989,220 = AnwBl 1990,49

TE OGH 1999/04/22 6 Ob 288/98s

Vgl auch

Rechtssatznummer

RS0038715