Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0063848

Entscheidungsdatum

13.10.1987

Geschäftszahl

2Ob687/86; 8Ob109/03t; 7Ob114/07a; 10Ob14/07t; 5Ob153/09z; 5Ob95/16f

Norm

KO §1 Abs1; KO §13

Rechtssatz

Eine Liegenschaft, welche nach dem Grundbuchsstand Eigentum des Gemeinschuldners ist, darf - ohne vorgehenden Rang - nicht auf Grund eines vor der Konkurseröffnung abgeschlossenen Erwerbsgeschäftes der Befriedigung der Gläubiger entzogen werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-10-13 2 Ob 687/86

Veröff: SZ 60/206 = ÖBA 1988,401

TE OGH 2003-10-30 8 Ob 109/03t

Veröff: SZ 2003/141

TE OGH 2007-06-20 7 Ob 114/07a

Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob vom Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung verkaufte Liegenschaften noch zu dessen gemäß Paragraph eins, KO in die Konkursmasse fallendem Vermögen gehören, ist nach der Bestimmung des Paragraph 431, ABGB und dessen hierin normierten Intabulationsvoraussetzungen vorzunehmen; danach ist außer einem Erwerbstitel auch die Eintragung ins Grundbuch erforderlich. (T1)

TE OGH 2007-12-18 10 Ob 14/07t

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2009-11-24 5 Ob 153/09z

Vgl auch; Beisatz: Eine grundbücherliche Eintragung, die auf Rechtshandlungen des Gemeinschuldners beruht, und nach der Konkurseröffnung erfolgen soll, setzt gemäß Paragraph 13, KO voraus, dass sich der Rang spätestens mit dem Tag der Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts (Paragraph 2, Absatz eins, KO in der Fassung IRÄG 1997) bestimmt. (T2)

Veröff: SZ 2009/155

TE OGH 2016-10-25 5 Ob 95/16f

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063848