OGH
RS0063848
13.10.1987
2Ob687/86; 8Ob109/03t; 7Ob114/07a; 10Ob14/07t; 5Ob153/09z; 5Ob95/16f
KO §1 Abs1; KO §13
Eine Liegenschaft, welche nach dem Grundbuchsstand Eigentum des Gemeinschuldners ist, darf - ohne vorgehenden Rang - nicht auf Grund eines vor der Konkurseröffnung abgeschlossenen Erwerbsgeschäftes der Befriedigung der Gläubiger entzogen werden.
TE OGH 1987-10-13 2 Ob 687/86
Veröff: SZ 60/206 = ÖBA 1988,401
TE OGH 2003-10-30 8 Ob 109/03t
Veröff: SZ 2003/141
TE OGH 2007-06-20 7 Ob 114/07a
Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob vom Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung verkaufte Liegenschaften noch zu dessen gemäß Paragraph eins, KO in die Konkursmasse fallendem Vermögen gehören, ist nach der Bestimmung des Paragraph 431, ABGB und dessen hierin normierten Intabulationsvoraussetzungen vorzunehmen; danach ist außer einem Erwerbstitel auch die Eintragung ins Grundbuch erforderlich. (T1)
TE OGH 2007-12-18 10 Ob 14/07t
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2009-11-24 5 Ob 153/09z
Vgl auch; Beisatz: Eine grundbücherliche Eintragung, die auf Rechtshandlungen des Gemeinschuldners beruht, und nach der Konkurseröffnung erfolgen soll, setzt gemäß Paragraph 13, KO voraus, dass sich der Rang spätestens mit dem Tag der Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts (Paragraph 2, Absatz eins, KO in der Fassung IRÄG 1997) bestimmt. (T2)
Veröff: SZ 2009/155
TE OGH 2016-10-25 5 Ob 95/16f
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063848