Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.10.1987

Geschäftszahl

3Ob541/87

Norm

ABGB §1061;

UWG §1 D4a;

Rechtssatz

Der Verkäufer eines Unternehmens, der ohne jedes eigene wirtschaftliche Interesse einen Dritten zu einer Konkurrenztätigkeit verleitet oder ihm dazu Beihilfe leistet, muß ebenso behandelt werden, wie ein Verkäufer, der selbst das Konkurrenzunternehmen betreibt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987/10/07 3 Ob 541/87

Veröff: WBl 1988,31 = MR 1988,20 (Korn) = GesRZ 1988,107 = RdW 1988,88

Rechtssatznummer

RS0020114