Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.10.1987

Geschäftszahl

3Ob541/87; 4Ob568/94

Norm

ABGB §914 IIIj;

ABGB §1061;

UWG §1 D4a;

Rechtssatz

Wenn der Verkäufer eines Unternehmens sich ausdrücklich verpflichtet, sich "im Rahmen seines Unternehmens" nicht mehr mit dem Geschäftszweig des verkauften Unternehmens zu "befassen" und sich auch nicht an einem derartigen Unternehmen zu "beteiligen", ist er nicht nur gehalten, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung kein Unternehmen dieser Art zu betreiben oder sich gesellschaftsrechtlich an einem solchen Unternehmen zu beteiligen, sondern er hat es auch zu unterlassen, sich in entfernterer Weise damit zu befassen oder daran zu beteiligen, wenn damit für den Käufer des Unternehmens der gleiche schädliche Erfolg herbeigeführt wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987/10/07 3 Ob 541/87

Veröff: WBl 1988,31 = MR 1988,20 (Korn) = GesRZ 1988,107

TE OGH 1994/12/06 4 Ob 568/94

Vgl

Rechtssatznummer

RS0018189