Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.10.1987

Geschäftszahl

3Ob541/87

Norm

ABGB §914 IIIj;

ABGB §1061;

UWG §1 D4a;

Rechtssatz

Der Verkäufer eines Unternehmens muß selbst beim Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung dem Käufer ermöglichen, das Unternehmen mit der bisherigen Kundschaft fortzuführen (SZ 15/155), und hat somit eine Konkurrenztätigkeit zu unterlassen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987/10/07 3 Ob 541/87

Veröff: WBl 1988,31 = MR 1988,20 (Korn)

Rechtssatznummer

RS0018188