OGH
07.10.1987
3Ob541/87
ABGB §914 IIIj;
ABGB §1061;
UWG §1 D4a;
Der Verkäufer eines Unternehmens muß selbst beim Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung dem Käufer ermöglichen, das Unternehmen mit der bisherigen Kundschaft fortzuführen (SZ 15/155), und hat somit eine Konkurrenztätigkeit zu unterlassen.
TE OGH 1987/10/07 3 Ob 541/87
Veröff: WBl 1988,31 = MR 1988,20 (Korn)
RS0018188