Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0085107

Entscheidungsdatum

14.05.2024

Geschäftszahl

10ObS44/87; 10ObS62/87; 10ObS116/88; 10ObS94/88; 10ObS157/88; 10ObS244/89; 10ObS219/92; 10ObS43/94; 10ObS140/95; 10ObS32/96; 10ObS94/98s; 10ObS46/98g; 10ObS399/98v; 10ObS88/99k; 10ObS294/99d; 10ObS25/01a; 10ObS114/01i; 10ObS141/01k; 10ObS342/01v; 10ObS163/02x; 10ObS282/02x; 10ObS334/02v; 10ObS249/02v; 10ObS59/05g; 10ObS75/05k; 10ObS107/07v; 10ObS85/08k; 10ObS64/09y; 10ObS165/09a; 10ObS45/13k; 10ObS114/13g; 10ObS6/14a; 10ObS93/14w; 10ObS13/15g; 10ObS69/17w; 10ObS44/21z; 10ObS116/22i; 10ObS53/23a; 10ObS117/23p; 10ObS37/24z

Norm

ASVG §255 Cb

ASVG §273

ASVG in der Fassung 2. SVÄG 2003, BGBl römisch eins 2003/145 §255 Abs7

Rechtssatz

Das Wort "herabgesunken" im Paragraph 273, ASVG ist dahin auszulegen, dass gegenüber einem früheren Zustand eine Verschlechterung eingetreten ist. Anspruch auf eine Berufsfähigkeitspension besteht nur dann, wenn eine Person ursprünglich in der Lage war, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben und zufolge einer negativen Veränderung des körperlichen oder geistigen Zustandes außerstande gesetzt wird, nunmehr einer geregelten Beschäftigung, zu der sie früher in der Lage war, nachzugehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-10-06 10 ObS 44/87

Veröff: SZ 60/198 = SSV-NF 1/33

TE OGH 1987-12-15 10 ObS 62/87

Beisatz: Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann daher bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen. (T1) Veröff: SSV-NF 1/67

TE OGH 1988-05-10 10 ObS 116/88

TE OGH 1988-05-10 10 ObS 94/88

TE OGH 1988-09-06 10 ObS 157/88

Beis wie T1; Veröff: SZ 61/187 = SSV-NF 2/87

TE OGH 1989-09-26 10 ObS 244/89

Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T2)

TE OGH 1992-09-29 10 ObS 219/92

TE OGH 1994-05-11 10 ObS 43/94

Auch; Beis wie T1

TE OGH 1995-07-20 10 ObS 140/95

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zum Begriff der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit gehört auch die Voraussetzung, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. (T3)

TE OGH 1996-02-27 10 ObS 32/96

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Die für den Anspruch auf eine Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit allgemein aufgestellten Grundsätze sind auch für die Begründung beziehungsweise den Erhalt des Berufsschutzes anzuwenden. (T4)

TE OGH 1998-03-10 10 ObS 94/98s

Auch; Beis wie T1

TE OGH 1998-04-14 10 ObS 46/98g

Auch; Beis wie T1

TE OGH 1999-03-30 10 ObS 399/98v

Auch; Beis wie T1

TE OGH 1999-10-05 10 ObS 88/99k

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 1999-11-09 10 ObS 294/99d

Vgl aber; Beisatz: Konnte der Anmarschweg schon ab Eintritt in das Berufsleben nicht unter den üblichen Bedingungen zurückgelegt werden, so kann dennoch dann, wenn in der Folge in anderen Bereichen die Fähigkeit zur Verrichtung der Arbeitstätigkeit herabsinkt, Berufsunfähigkeit eintreten. (T5)

TE OGH 2001-03-20 10 ObS 25/01a

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 74/48

TE OGH 2001-05-22 10 ObS 114/01i

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der bloße Erwerb von Versicherungszeiten hat noch nicht zwingend das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zur Voraussetzung, weil eine Tätigkeit von Anfang an auf Kosten der Gesundheit des Versicherten oder nur mit besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers verrichtet werden kann. (T6)

TE OGH 2001-06-12 10 ObS 141/01k

Ähnlich; nur: Anspruch auf eine Berufsfähigkeitspension besteht nur dann, wenn eine Person ursprünglich in der Lage war, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben und zufolge einer negativen Veränderung des körperlichen oder geistigen Zustandes außerstande gesetzt wird, nunmehr einer geregelten Beschäftigung, zu der sie früher in der Lage war, nachzugehen. (T7); Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bezweckt den Schutz des Versicherten vor den Auswirkungen einer körperlich oder geistig bedingten Herabsetzung seiner Arbeitsfähigkeit. Dieser Versicherungsfall kann nur eintreten, wenn während der versicherten Tätigkeit Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Gegen dieses Ergebnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T8); Beisatz: Hier: Invaliditätspension. (T9)

TE OGH 2002-01-15 10 ObS 342/01v

Vgl auch; nur T7; Beis wie T3

TE OGH 2002-05-28 10 ObS 163/02x

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Wenn eingebrachte Behinderungen bestehen, haben diese daher bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit außer Betracht zu bleiben und es ist nur zu untersuchen, ob sich außerhalb dieser eingebrachten Behinderung eine Änderung ergeben hat, die zu einem Herabsinken der Arbeitsfähigkeit geführt hat (SSV-NF 13/130 ua). (T10)

TE OGH 2002-09-17 10 ObS 282/02x

Auch; Beis wie T1; Beis wie T9; Beisatz: Es ist nicht erforderlich, dass eine beim Eintritt in das Versicherungsverhältnis schon geminderte Arbeitsfähigkeit auf die Hälfte des in diesem Zeitpunkt bestehenden Umfangs herabsinkt. (T11)

TE OGH 2003-01-14 10 ObS 334/02v

Auch; Beis wie T1; Beis wie T8

TE OGH 2003-09-02 10 ObS 249/02v

Auch; Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Der Erwerb besonders vieler Beitragsmonate (hier: 221) scheint dafür zu sprechen, dass der Versicherte in der Lage war, eine verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen. (T12)

TE OGH 2005-09-06 10 ObS 59/05g

Vgl auch; Beisatz: Für die Frage des Zeitpunktes des „Eintrittes in das Berufsleben (Erwerbsleben)" ist auf die erstmalige Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung (Paragraph 255, Absatz 7, ASVG) abzustellen. (T13)

TE OGH 2005-11-08 10 ObS 75/05k

Beisatz: Der Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität setzt somit eine Änderung (Verschlechterung) der physischen oder psychischen Leistungsfähigkeit des Versicherten im Laufe seines Erwerbslebens, also seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in die Pflichtversicherung, voraus. (T14)

TE OGH 2007-09-11 10 ObS 107/07v

Auch; Beis wie T8

TE OGH 2008-07-24 10 ObS 85/08k

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Auch für die Begründung beziehungsweise den Erhalt des Berufsschutzes ist es somit erforderlich, dass der Versicherte, ausgehend von seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit), vorerst in der Lage gewesen sein muss, die in Frage stehende Tätigkeit zu verrichten, und dass durch eine nachfolgende Entwicklung nach Aufnahme dieser Tätigkeit die ursprüngliche Leistungsfähigkeit so weit verschlechtert wurde, dass nunmehr eine Tätigkeit in dem durch den Berufsschutz begründeten Verweisungsfeld nicht mehr möglich ist. (T15)

TE OGH 2009-06-16 10 ObS 64/09y

Auch; Beis wie T6; Beis wie T13

TE OGH 2009-11-24 10 ObS 165/09a

Beis ähnlich wie T8

TE OGH 2013-06-25 10 ObS 45/13k

Auch; Beis wie T1; Beis wie T13

TE OGH 2013-10-22 10 ObS 114/13g

Auch; Beis wie T1; Beis wie T14; Beisatz: Dies gilt auch auch für Personen, die gemessen an den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts außerstande sind, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, und daher (durchgehend) nur aus Entgegenkommen und mit besonderer Nachsicht des Dienstgebers gegen Entgelt beschäftigt wurden. (T16)

Veröff: SZ 2013/100

TE OGH 2014-02-25 10 ObS 6/14a

nur T7; Beis wie T1; Beis wie T8

TE OGH 2014-11-25 10 ObS 93/14w

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/116

TE OGH 2015-03-24 10 ObS 13/15g

Auch; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Kein „Herabsinken der Arbeitsfähigkeit“ durch Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Erlangung von Arbeitslosengeld. (T17)

TE OGH 2017-06-13 10 ObS 69/17w

Auch; Beis wie T1; Beis wie T13

TE OGH 2021-07-29 10 ObS 44/21z

vgl

Anmerkung, Veröff: SZ 2021/71

TE OGH 2022-09-13 10 ObS 116/22i

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Kein Eintritt in das Erwerbsleben trotz Erwerbs von Versicherungszeiten. (T18)

TE OGH 2023-05-16 10 ObS 53/23a

vgl; Beisatz nur wie T15

TE OGH 2023-10-31 10 ObS 117/23p

vgl; Beisatz wie T1; nur T7; Beisatz wie T8

TE OGH 2024-05-14 10 ObS 37/24z

vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T6; Beisatz nur wie T13

Beisatz: Hier: Berufliche Qualifikation im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Oö. ChG. (T19)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085107