Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0030320

Entscheidungsdatum

29.09.1987

Geschäftszahl

4Ob536/87; 2Ob16/21y

Norm

ABGB §1319a C

Rechtssatz

Wird ein alpiner Weg eröffnet und ua mit Seilsicherungen versehen, so wird - sofern nicht später ein entsprechendes Warnschild angebracht oder eine Sperre verfügt wird - das Vertrauen erzeugt, daß dieser Weg mehr Sicherheit biete als das freie Gelände im Ödland.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-09-29 4 Ob 536/87

Veröff: JBl 1988,41 = SZ 60/189

TE OGH 2021-02-25 2 Ob 16/21y

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0030320