Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.09.1987

Geschäftszahl

4Ob414/85; 4Ob57/89

Norm

MSchG §4;

UWG §1 D3a;

UWG §9 B5;

UWG §9 B6;

UWG §9 C3a;

Rechtssatz

Beim Ähnlichkeitsvergleich nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG ist die Marke des Klägers in der im Register eingetragenen, allein geschützten Form des Klägers in der im Register eingetragenen, allein geschützten Form dem konkurrierenden Zeichen des Beklagten gegenüberzustellen; bei der Prüfung einer Verletzung von Ausstattungsrechten oder des Vorliegens einer sittenwidrigen Nachahmung muß dagegen auch auf die tatsächliche Gestaltung des erzeugten und vertriebenen Produktes einschließlich seiner Verpackung herangezogen werden. - "Wunderbaum"

Entscheidungstexte

TE OGH 1987/09/29 4 Ob 414/85

TE OGH 1989/05/23 4 Ob 57/89

Auch; nur: Beim Ähnlichkeitsvergleich nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG ist die Marke des Klägers in der im Register eingetragenen, allein geschützten Form des Klägers in der im Register eingetragenen, allein geschützten Form dem konkurrierenden Zeichen des Beklagten gegenüberzustellen. (T1) Beisatz: Charles Lindbergh-Pullover (T1)

Rechtssatznummer

RS0066461