Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.09.1987

Geschäftszahl

4Ob369/87

Norm

UWG §1 D3c;

UWG §9 B6;

Rechtssatz

Die Ankündigung eines Gewerbetreibenden, daß er keine Lockvogelangebote und Aktionen mache, sondern Dauertiefpreise biete, ist einer Monopolisierung überhaupt nicht zugänglich, weil der einschlägige Geschäftsverkehr darauf angewiesen ist, diese Worte in seiner Werbung zu verwenden. Schutz könnte nur eine eigenartige Formulierung genießen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987/09/29 4 Ob 369/87

Veröff: WBl 1987,338

Rechtssatznummer

RS0078254