OGH
29.09.1987
4Ob369/87
UWG §1 D3c;
UWG §9 B6;
Die Ankündigung eines Gewerbetreibenden, daß er keine Lockvogelangebote und Aktionen mache, sondern Dauertiefpreise biete, ist einer Monopolisierung überhaupt nicht zugänglich, weil der einschlägige Geschäftsverkehr darauf angewiesen ist, diese Worte in seiner Werbung zu verwenden. Schutz könnte nur eine eigenartige Formulierung genießen.
TE OGH 1987/09/29 4 Ob 369/87
Veröff: WBl 1987,338
RS0078254