Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.09.1987

Geschäftszahl

9ObA72/87

Norm

BAG §1;

KollV für das holzverarbeitende und kunststoffverarbeitende Gewerbe §16

Z3;

Rechtssatz

Wird in einem KollV auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses abgestellt, muß die jeweilige Anspruchsgrundlage daraufhin geprüft werden, ob eine Spezialform die Anrechenbarkeit der Lehrzeit vorschreibt oder ob sich die Anrechenbarkeit dieser Zeit aus dem Zweck der betreffenden Bestimmung ergibt. Paragraph 16, Z3 des oben genannten KollV bezieht sich nur auf ein Arbeitsverhältnis im engeren Sinn und nicht auf die Anrechnung der Zeit des Lehrverhältnisses. Die Lehrzeit ist daher in die für die Kündigungsfrist maßgebliche Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht einzurechnen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987/09/16 9 ObA 72/87

Rechtssatznummer

RS0053002