OGH
16.09.1987
9ObA72/87
BAG §1;
KollV für das holzverarbeitende und kunststoffverarbeitende Gewerbe §16
Z3;
Wird in einem KollV auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses abgestellt, muß die jeweilige Anspruchsgrundlage daraufhin geprüft werden, ob eine Spezialform die Anrechenbarkeit der Lehrzeit vorschreibt oder ob sich die Anrechenbarkeit dieser Zeit aus dem Zweck der betreffenden Bestimmung ergibt. Paragraph 16, Z3 des oben genannten KollV bezieht sich nur auf ein Arbeitsverhältnis im engeren Sinn und nicht auf die Anrechnung der Zeit des Lehrverhältnisses. Die Lehrzeit ist daher in die für die Kündigungsfrist maßgebliche Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht einzurechnen.
TE OGH 1987/09/16 9 ObA 72/87
RS0053002