Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.09.1987

Geschäftszahl

4Ob358/87

Norm

UWG §2 D1;

UWG §2 D11;

Rechtssatz

Unter dem "Service" eines Kopierers ist die zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit erforderliche regelmäßige Wartung durch einen Fachmann zu verstehen, nicht aber einfache, von jedem Benützer anhand der Bedienungsanleitung leicht durchführbare Wartungsarbeiten und Reinigungsarbeiten oder von einem Fachmann durchzuführende, unregelmäßig anfallende Instandsetzungsarbeiten und Reparaturarbeiten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987/09/15 4 Ob 358/87

Rechtssatznummer

RS0078309