OGH
15.09.1987
4Ob358/87
UWG §2 D1;
UWG §2 D11;
Unter dem "Service" eines Kopierers ist die zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit erforderliche regelmäßige Wartung durch einen Fachmann zu verstehen, nicht aber einfache, von jedem Benützer anhand der Bedienungsanleitung leicht durchführbare Wartungsarbeiten und Reinigungsarbeiten oder von einem Fachmann durchzuführende, unregelmäßig anfallende Instandsetzungsarbeiten und Reparaturarbeiten.
TE OGH 1987/09/15 4 Ob 358/87
RS0078309