OGH
02.09.1987
9ObA51/87; 9ObA156/99b; 9ObA348/00t
AZG §40;
GewO 1859 §82 litf;
Für den Inhalt der Arbeitspflicht ist primär die Einzelvereinbarung maßgebend und es kann auch die Arbeitszeit - unter Beachtung des Günstigkeitsprinzips - individuell gestaltet werden. Hat der Arbeitnehmer daher bei Abschluß des Arbeitsvertrages mit dem Arbeitgeber erklärt, nicht länger als bis dreizehn Uhr arbeiten zu können und wurde dem Rechnung getragen, kann auch eine (zulässige) Änderung der betrieblichen Arbeitszeit nicht dazu führen, die Weigerung des Arbeitnehmers, als unbefugtes Verlassen der Arbeit im Sinne des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 zu qualifizieren, weil als pflichtgemäße Arbeitszeit nur jene anzusehen ist, zu der sich der Arbeitnehmer verpflichtet hat.
TE OGH 1987/09/02 9 ObA 51/87
TE OGH 1999/10/13 9 ObA 156/99b
nur: Für den Inhalt der Arbeitspflicht ist primär die Einzelvereinbarung maßgebend und es kann auch die Arbeitszeit individuell gestaltet werden. (T1) Beisatz: Innerhalb des durch den Arbeitsvertrag vorgegebenen Rahmens wird die Arbeitspflicht durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers konkretisiert. (T2)
TE OGH 2001/02/14 9 ObA 348/00t
nur: Für den Inhalt der Arbeitspflicht ist primär die Einzelvereinbarung maßgebend. Als pflichtgemäße Arbeitszeit ist nur jene anzusehen, zu der sich der Arbeitnehmer verpflichtet hat. (T3)
RS0051992