Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0013838

Entscheidungsdatum

15.07.1987

Geschäftszahl

1Ob613/87; 5Ob15/02w; 5Ob93/10b; 5Ob133/14s; 5Ob100/16s; 5Ob60/22t

Norm

ABGB §841; ABGB §843 A

Rechtssatz

Würde bei einer Naturalteilung einer im Hälfteeigentum stehenden Liegenschaft ein Teilstück höherwertig bleiben als derzeit ein ideeller Anteil und erklärt der auf Zivilteilung geklagte Miteigentümer, mit der Zuweisung des geringerwertigen Teiles ohne Verlangen einer Ausgleichszahlung einverstanden zu sein, hat die Naturalteilung den Vorrang.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-07-15 1 Ob 613/87

Veröff: MietSlg 39/33

TE OGH 2002-02-12 5 Ob 15/02w

Beisatz: Dies gilt vor allem dann, wenn der andere Miteigentümer in keiner Weise im Verfahren zu erkennen gegeben hat, dass er im Fall der Naturalteilung nicht ohnedies auf den höherwertigen Teil reflektieren würde. (T1)

TE OGH 2010-11-16 5 Ob 93/10b

Vgl auch; Beisatz: Die Gleichbehandlung der Teilhaber bei der Realteilung unterliegt auch im gerichtlichen Verfahren auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Disposition der davon Betroffenen. (T2)

Bem: Siehe auch RS0126365. (T3)

Veröff: SZ 2010/146

TE OGH 2014-11-18 5 Ob 133/14s

Vgl auch

TE OGH 2016-07-11 5 Ob 100/16s

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2022-08-11 5 Ob 60/22t

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013838