OGH
RS0013838
15.07.1987
1Ob613/87; 5Ob15/02w; 5Ob93/10b; 5Ob133/14s; 5Ob100/16s; 5Ob60/22t
ABGB §841; ABGB §843 A
Würde bei einer Naturalteilung einer im Hälfteeigentum stehenden Liegenschaft ein Teilstück höherwertig bleiben als derzeit ein ideeller Anteil und erklärt der auf Zivilteilung geklagte Miteigentümer, mit der Zuweisung des geringerwertigen Teiles ohne Verlangen einer Ausgleichszahlung einverstanden zu sein, hat die Naturalteilung den Vorrang.
TE OGH 1987-07-15 1 Ob 613/87
Veröff: MietSlg 39/33
TE OGH 2002-02-12 5 Ob 15/02w
Beisatz: Dies gilt vor allem dann, wenn der andere Miteigentümer in keiner Weise im Verfahren zu erkennen gegeben hat, dass er im Fall der Naturalteilung nicht ohnedies auf den höherwertigen Teil reflektieren würde. (T1)
TE OGH 2010-11-16 5 Ob 93/10b
Vgl auch; Beisatz: Die Gleichbehandlung der Teilhaber bei der Realteilung unterliegt auch im gerichtlichen Verfahren auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Disposition der davon Betroffenen. (T2)
Bem: Siehe auch RS0126365. (T3)
Veröff: SZ 2010/146
TE OGH 2014-11-18 5 Ob 133/14s
Vgl auch
TE OGH 2016-07-11 5 Ob 100/16s
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 2022-08-11 5 Ob 60/22t
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013838