Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.07.1987

Geschäftszahl

4Ob1513/87; 6Ob2031/96m; 9Ob237/02x; 4Ob221/06p

Norm

ABGB §461;

ABGB §1371;

AGBKr Pkt24;

EVHGB §Art8 Nr14;

Rechtssatz

Die Vereinbarung außergerichtlicher Pfandverwertung widerspricht grundsätzlich nicht den Paragraphen 461,, 1371 ABGB. Eine Bank ist daher gem Pkt 24 AGBKr berechtigt, Pfänder ohne Klage- und Exekutionsführung zur (teilweisen) Befriedigung ihrer fälligen Forderungen außergerichtlich (durch öffentliche Versteigerung) zu verwerten. Sie hat allerdings im Rahmen der zulässigen außergerichtlichen Verwertung der Pfänder zwingende gesetzliche Bestimmungen (Paragraphen 1228, Absatz 2,, 1230 Absatz 2,, 1235, 1237 Satz 1, 1240 BGB in Verbindung mit Artikel 8, Nr 14 EVHGB) einzuhalten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987/07/14 4 Ob 1513/87

Veröff: BA 1988,81 = RdW 1987,324 (Iro)

TE OGH 1996/11/21 6 Ob 2031/96m

Auch; nur: Die Vereinbarung außergerichtlicher Pfandverwertung widerspricht grundsätzlich nicht den Paragraphen 461,, 1371 ABGB. (T1)

TE OGH 2003/02/12 9 Ob 237/02x

nur: Eine Bank ist gem Pkt 24 AGBKr berechtigt, Pfänder ohne Klage- und Exekutionsführung zur (teilweisen) Befriedigung ihrer fälligen Forderungen außergerichtlich (durch öffentliche Versteigerung) zu verwerten. Sie hat allerdings im Rahmen der zulässigen außergerichtlichen Verwertung der Pfänder zwingende gesetzliche Bestimmungen (Paragraphen 1228, Absatz 2,, 1230 Absatz 2,, 1235, 1237 Satz 1, 1240 BGB in Verbindung mit Artikel 8, Nr 14 EVHGB) einzuhalten. (T2); Beisatz: Ein Verkauf ist jedoch nur zur Abdeckung bereits fälliger Forderung zulässig. (T3)

TE OGH 2007/03/20 4 Ob 221/06p

Auch; Beisatz: Vermittelt eine die Formulierung bei kundenfeindlichster Auslegung den Eindruck, der Bank stehe es frei („nach Wahl der Bank"), nach eigenem Gutdünken fällige Beträge einzufordern, Pfandrechte zu erwerben und-völlig frei-zu verwerten, ist die Klausel intransparent im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. (T4); Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 10) (T5)

Rechtssatznummer

RS0011445