Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0056357

Entscheidungsdatum

07.07.1987

Geschäftszahl

2Ob615/87; 4Ob17/12x

Norm

EheG §49 A1a

Rechtssatz

Wenn eine behinderte Ehefrau ihre Aufgabe als Ehefrau und Mutter wegen ihrer psychischen und physischen Behinderung nicht erfüllen kann, fehlt es an dem nach Paragraph 49, EheG erforderlichen Verschulden. Es kann ihr auch nicht als Verschulden im Sinne der Paragraph 49, EheG angelastet werden, daß sie am Tag nach ihrer Rückkehr zu den Eltern dem Kläger nicht aus eigenem Antrieb ihre Bereitschaft bekundete, mit ihm außerhalb des Haushaltes seiner Mutter das Eheleben zu führen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-07-07 2 Ob 615/87

TE OGH 2012-03-27 4 Ob 17/12x

Vgl; Beisatz: Zum Wesen der schweren Eheverfehlung gehört die Zurechenbarkeit kraft Verschuldens. (T1)

Veröff: SZ 2012/37