OGH
RS0056357
07.07.1987
2Ob615/87; 4Ob17/12x
EheG §49 A1a
Wenn eine behinderte Ehefrau ihre Aufgabe als Ehefrau und Mutter wegen ihrer psychischen und physischen Behinderung nicht erfüllen kann, fehlt es an dem nach Paragraph 49, EheG erforderlichen Verschulden. Es kann ihr auch nicht als Verschulden im Sinne der Paragraph 49, EheG angelastet werden, daß sie am Tag nach ihrer Rückkehr zu den Eltern dem Kläger nicht aus eigenem Antrieb ihre Bereitschaft bekundete, mit ihm außerhalb des Haushaltes seiner Mutter das Eheleben zu führen.
TE OGH 1987-07-07 2 Ob 615/87
TE OGH 2012-03-27 4 Ob 17/12x
Vgl; Beisatz: Zum Wesen der schweren Eheverfehlung gehört die Zurechenbarkeit kraft Verschuldens. (T1)
Veröff: SZ 2012/37