OGH
RS0018079
07.07.1987
2Ob613/86; 9Ob41/04a; 1Ob224/05f; 1Ob126/07x; 4Ob214/10i
ABGB §914 IIIh; ABGB §914 IIIi; ABGB §1170; ABGB §1170a
Der Pauschalpreis ist darauf angelegt, die Mengenermittlung durch Abrechnung zu ersparen, Mengenschwankungen ändern die Pauschalsumme nicht. Er enthält für beide Vertragsteile ein besonderes Wagnis, denn der Pauschalpreis ist verbindlich, auch wenn sich herausstellt, dass die übernommenen Arbeiten die veranschlagten Mengen erheblich überschritten oder unterschritten haben.
TE OGH 1987-07-07 2 Ob 613/86
Veröff: EvBl 1987/176 S 653
TE OGH 2004-11-17 9 Ob 41/04a
nur: Der Pauschalpreis ist darauf angelegt, die Mengenermittlung durch Abrechnung zu ersparen, Mengenschwankungen ändern die Pauschalsumme nicht. (T1); Beisatz: Liegt dem Pauschalpreisvertrag hingegen ein in Einzelpositionen zergliedertes Leistungsverzeichnis zugrunde, wird also "offen" kalkuliert und die Kalkulation in den Vertrag eingeführt, wird auch hier ein beachtlicher Geschäftsirrtum vorliegen. (T2); Veröff: SZ 2004/160
TE OGH 2006-01-31 1 Ob 224/05f
Auch; nur T1; Beisatz: Ein konkreter Leistungsnachweis ist vom Übergeber nicht zu erbringen; ebensowenig eine Dokumentation zur Quantität der erbrachten Einzelleistungen. (T3)
TE OGH 2007-11-29 1 Ob 126/07x
Vgl auch; Beisatz: Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des zu leistenden Entgelts aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. (T4)
TE OGH 2010-12-15 4 Ob 214/10i
Vgl auch