OGH
RS0028663
26.06.2024
9ObA38/87; 9ObA47/88; 9ObA116/88; 9ObA71/89; 9ObA192/90; 9ObA7/92; 9ObA17/92; 9ObA163/93; 8ObA291/95; 9ObA196/97g; 8ObA90/99i; 9ObA85/03w; 9ObA2/04s; 8ObA69/04m; 8ObA85/06t; 9ObA28/08w; 8ObA16/10a; 9ObA130/09x; 9ObA114/10w; 9ObA55/12x; 9ObA58/12p; 9ObA43/16p; 8ObA27/24i
ABGB §1162 IBb
AngG §26 Z1 III1a
GewO 1859 §82a lita
Der Arbeitnehmer, der wegen Gefährdung seiner Gesundheit durch die von ihm zu verrichtende Arbeit aus dem Arbeitsverhältnis vorzeitig austreten will, ist verpflichtet, den Arbeitgeber vor Ausübung des Austrittsrechts auf seine Gesundheitsgefährdung aufmerksam zu machen, es sei denn, dass diese Gefährdung dem Arbeitgeber ohnehin bekannt ist oder die Verweisung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz im Rahmen des Arbeitsvertrages nach den gegebenen Umständen nicht in Betracht kommt.
TE OGH 1987-07-01 9 ObA 38/87
Veröff: SZ 60/134 = RdW 1987,418 = WBl 1987,308 = DRdA 1989,207 = Arb 10671 = ZAS 1988,157 (Schauer)
TE OGH 1988-04-13 9 ObA 47/88
Vgl; Beisatz: Hier: Bewusste degradierende Verschlechterung der Arbeitsbedingungen durch Arbeitgeber. (T1)
TE OGH 1988-06-01 9 ObA 116/88
Vgl auch
TE OGH 1989-05-10 9 ObA 71/89
Vgl auch; Beisatz: Die Frage nach einem möglichen Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen stellt sich nicht, wenn nicht der Belastung durch die Arbeitstätigkeit allein, sondern dem Arbeitsklima insgesamt die ausschlaggebende Bedeutung zukommt (Paragraph 48, ASGG). (T2)
TE OGH 1990-09-12 9 ObA 192/90
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T3)
TE OGH 1992-02-26 9 ObA 7/92
Auch; Beisatz: Es ist weder darauf abzustellen, ob die anderen Arbeiten artverwandt sind (etwa im Sinne einer Verweisungsmöglichkeit nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG) noch ist die bisher faktisch ausgeübte Tätigkeit eine Bezugsgröße; entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag zur Verrichtung dieser anderen Tätigkeit verpflichtet ist. (T4)
TE OGH 1992-03-18 9 ObA 17/92
Vgl auch
TE OGH 1993-07-08 9 ObA 163/93
Auch; nur: Der Arbeitnehmer, der wegen Gefährdung seiner Gesundheit durch die von ihm zu verrichtende Arbeit aus dem Arbeitsverhältnis vorzeitig austreten will, ist verpflichtet, den Arbeitgeber vor Ausübung des Austrittsrechts auf seine Gesundheitsgefährdung aufmerksam zu machen. (T5); Beisatz: Eine Verpflichtung, die Gesundheitsbeeinträchtigung zu diesem Zeitpunkt auch nachzuweisen, besteht nicht. (T6) Veröff: ZAS 1994,133 (Gillinger)
TE OGH 1996-01-18 8 ObA 291/95
Auch; nur T5; Beis wie T6; Beis wie T3
TE OGH 1997-12-17 9 ObA 196/97g
Beis wie T2
TE OGH 1999-11-11 8 ObA 90/99i
Vgl auch; Beisatz: Dem Arbeitgeber waren die Krankenstände der Arbeitnehmerin als Folge eines wiederholt auftretenden Rückenleidens bekannt und er wäre zufolge der ihn treffenden Fürsorgepflicht und der ihm bekannten Umstände, unter denen die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung zu verrichten hatte, verpflichtet gewesen, der Arbeitnehmerin einen Ersatzarbeitsplatz anzubieten beziehungsweise die Arbeit der Arbeitnehmerin so umzugestalten, dass die krankmachenden Faktoren vermindert oder ausgeschaltet worden wären. (T7)
TE OGH 2003-11-05 9 ObA 85/03w
Auch; nur T5; Beisatz: Den Arbeitnehmer trifft zwar die Obliegenheit, den Arbeitgeber über seine gesundheitlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seiner bisherigen Tätigkeit aufzuklären, damit der Arbeitgeber überhaupt in die Lage versetzt wird, Abhilfe zu schaffen; er ist aber selbst nicht verpflichtet, vom Arbeitgeber die Zuweisung einer anderen Tätigkeit zu verlangen. (T8)
TE OGH 2004-05-26 9 ObA 2/04s
Vgl auch; Veröff: SZ 2004/86
TE OGH 2004-08-26 8 ObA 69/04m
Auch; Beisatz: Der Arbeitgeber muss von der Gefahr der Gesundheitsbeeinträchtigung Kenntnis haben und damit der auf seiner Fürsorgepflicht beruhenden Verpflichtung, allenfalls einen anderen, geeigneten Arbeitsplatz zuzuweisen, nachkommen können. (T9); Beisatz: Die Beweislast für das Anbot eines Ersatzarbeitsplatzes (und dessen Zugang) trifft den Arbeitgeber. (T10)
TE OGH 2007-01-31 8 ObA 85/06t
TE OGH 2008-03-03 9 ObA 28/08w
Auch; Beisatz: Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, der wegen Gefährdung seiner Gesundheit durch die von ihm zu verrichtende Arbeit aus dem Arbeitsverhältnis vorzeitig austreten will, den Arbeitgeber vor Ausübung des Austrittsrechts auf seine Gesundheitsgefährdung aufmerksam zu machen, ist darin begründet, dass dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden soll, dem austrittswilligen Arbeitnehmer einen anderen, nicht gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatz anbieten zu können. (T11)
TE OGH 2010-03-23 8 ObA 16/10a
TE OGH 2010-05-11 9 ObA 130/09x
Veröff: SZ 2010/54
TE OGH 2011-03-30 9 ObA 114/10w
Auch
TE OGH 2012-08-22 9 ObA 55/12x
Vgl auch
TE OGH 2012-12-17 9 ObA 58/12p
Auch
TE OGH 2016-04-21 9 ObA 43/16p
Auch; Beisatz: Die Aufklärungspflicht besteht nicht, wenn die Umstände dem Dienstgeber ohnehin bekannt sind oder die Dienstunfähigkeit oder die gesundheitliche Gefährdung des Angestellten durch Zuweisung einer anderen Tätigkeit im Rahmen der übernommenen dienstvertraglichen Pflichten ohnehin nicht beseitigt werden kann. (T12)
TE OGH 2024-06-26 8 ObA 27/24i
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028663