Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0051648

Entscheidungsdatum

01.07.1987

Geschäftszahl

9ObA36/87; 9ObA65/90; 9ObA28/94; 9ObA98/95; 9ObA30/15z; 9ObA131/17f; 8ObA54/22g; 9ObA83/22d; 8ObA22/22a; 8ObA2/23m

Norm

AMSG §37b; AZG §10

Rechtssatz

Wurde eine Pauschalentlohnung von Überstunden ohne Vorbehalt des Widerrufs vereinbart, ist es fester Entgeltbestandteil geworden und kann auch bei Verringerung der Überstundenleistung des Arbeitnehmers unter das seinerzeit zugrundegelegte Ausmaß vom Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen werden (ebenso 4 Ob 59/71) = SrM IA/d,995).

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-07-01 9 ObA 36/87

Veröff: RdW 1988,22 = Arb 10638 = DRdA 1990,55 (R Mosler)

TE OGH 1990-03-14 9 ObA 65/90

Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1)

Beisatz: Geht die Initiative zur künftigen Überstundenverweigerung vom Arbeitnehmer aus, kann sich dieser nicht darauf berufen, das Überstundenentgelt sie mangels Erbringung tatsächlicher Überstunden bereits ein Entgeltbestandteil geworden. (T2)

Veröff: ecolex 1990,500

TE OGH 1994-05-04 9 ObA 28/94

Auch

TE OGH 1995-06-06 9 ObA 98/95

TE OGH 2015-06-24 9 ObA 30/15z

Vgl; Beisatz: Der Anspruch von Dienstnehmern auf eine vereinbarte Überstundenpauschale ruht jedoch für die Zeit, für die sie von der Möglichkeit der Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz bzw dem Väterkarenzgesetz oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften Gebrauch gemacht haben. (T3)

TE OGH 2018-01-30 9 ObA 131/17f

Vgl auch; Beisatz: Hier: Gesonderte Abgeltung nach Paragraph 50, Absatz eins, DO.B für geleistete Nachtarbeitsbereitschaftsstunden trotz Nichtausschöpfung der maximal zulässigen Arbeitszeit und neben einer Pauschalabgeltung regelmäßiger Mehrarbeit gemäß Paragraph 45, DO.B. (T4)

TE OGH 2022-08-30 8 ObA 54/22g

Vgl; Beisatz: Hier: Berücksichtigung einer ohne Vorbehalt des Widerrufs vereinbarten Überstundenpauschale bei der Bemessung des Kurzarbeitsentgelts entsprechend der Betriebsvereinbarung zur Corona-Kurzarbeit in der WKO-ÖGB Formularversion 4.0 vom 19.3.2020. (T5)

TE OGH 2022-09-28 9 ObA 83/22d

Vgl; Beisatz: Bei einer All-in-Vereinbarung ruht jedoch während der Elternteilzeit (nur) jener Teil des Arbeitsentgelts, der über das Grundentgelt hinaus für die Leistung von Mehr- und Überstunden bezahlt wird. (T6)

TE OGH 2022-10-24 8 ObA 22/22a

Vgl; Beisatz: Hier: Wird laut der Formulierung der All-in-Vereinbarung davon ausgegangen, „dass im Durchschnitt 25 Mehr- und Überstunden pro Monat geleistet werden“, und gibt es keinen Hinweis darauf, dass die laufend erbrachte Mehr- und Überstundenleistung von diesem Durchschnitt wesentlich und dauernd nach unten abgewichen sei, ist für den Fall der Elternteilzeit eine ausreichende Abgrenzung eines bestimmten Überstundenanteils in zeitlicher Hinsicht, der pauschal abgegolten wird, gegeben und ist die Herausrechnung dieses Anteils in Höhe des kollektivvertraglichen Mindestentgelts vertretbar. (T7)

TE OGH 2023-01-25 8 ObA 2/23m

Vgl; Beisatz: Hier: kein einseitiger Widerruf, es sei denn, diese Möglichkeit wurde - wie hier - ausdrücklich vereinbart (Entzug des Pauschales wegen Minderleistung der Arbeitnehmerin). (T8)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051648