Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.06.1987

Geschäftszahl

4Ob336/87 (4Ob337/87); 4Ob73/94

Norm

UWG §7 G;

Rechtssatz

Positive Angaben des Schädigers darüber, wie sich im Gegensatz zu der von ihm zu widerrufenden unrichtigen Äußerung der Sachverhalt tatsächlich verhält, kann der Widerrufsberechtigte in aller Regel nicht verlangen. Ein begehrter öffentlicher Widerruf, der derartige Angaben enthält, ist daher unter Abweisung des Mehrbegehrens neu zu fassen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987/06/30 4 Ob 336/87

TE OGH 1994/06/28 4 Ob 73/94

Rechtssatznummer

RS0078623