OGH
30.06.1987
4Ob336/87 (4Ob337/87); 4Ob73/94
UWG §7 G;
Positive Angaben des Schädigers darüber, wie sich im Gegensatz zu der von ihm zu widerrufenden unrichtigen Äußerung der Sachverhalt tatsächlich verhält, kann der Widerrufsberechtigte in aller Regel nicht verlangen. Ein begehrter öffentlicher Widerruf, der derartige Angaben enthält, ist daher unter Abweisung des Mehrbegehrens neu zu fassen.
TE OGH 1987/06/30 4 Ob 336/87
TE OGH 1994/06/28 4 Ob 73/94
RS0078623