Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.06.1987

Geschäftszahl

4Ob313/87; 4Ob375/87 (4Ob376/87, 4 Ob377/87); 4Ob79/95

Norm

UWG §2 D7;

Rechtssatz

Angaben über amtliche und behördliche Prüfungen und Zulassung sind in hohem Maße geeignet, den Verkehr von der Güte und Brauchbarkeit einer Ware zu überzeugen; ein diesbezüglicher Irrtum ist daher beachtlich. Darauf, ob das angesprochene Publikum sich ein richtiges Bild von Art und Umfang der Prüfung macht, kommt es nicht an. Maßgebend ist vielmehr, daß die Kaufinteressenten in Sicherheit gewiegt werden, die Erzeugnisse seien von Fachleuten nach den entscheidenden Kriterien überprüft und in Ordnung befunden worden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987/06/30 4 Ob 313/87

TE OGH 1987/11/17 4 Ob 375/87

nur: Angaben über amtliche und behördliche Prüfungen und Zulassung sind in hohem Maße geeignet, den Verkehr von der Güte und Brauchbarkeit einer Ware zu überzeugen; ein diesbezüglicher Irrtum ist daher beachtlich. (T1)

TE OGH 1995/12/05 4 Ob 79/95

nur: Angaben über amtliche und behördliche Prüfungen und Zulassung sind in hohem Maße geeignet, den Verkehr von der Güte und Brauchbarkeit einer Ware zu überzeugen. (T2) Beisatz: Sie sind wettbewerbswidrig, wenn sie nach Inhalt und Darstellung geeignet sind, den Verkehr irrezuführen. (T3)

Rechtssatznummer

RS0078505