Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.06.1987

Geschäftszahl

5Ob53/87; 5Ob178/00p; 5Ob22/08h

Norm

MRG §27 Abs1; MRG §27 Abs2 lita; WGG 1979 §14 Abs1; WGG 1979 §17

Abs1; WGG 1979 §17 Abs6; WGG 1979 §18

Rechtssatz

Vereinbarungen zwischen gemeinnütziger Bauvereinigung und (künftigen) Mieter über Leistung von Baukostenzuschüssen bzw Erhöhung des auf der Preisbasis nach Paragraph 17, Absatz 6, 18, WGG festgesetzten Finanzierungsbeitrags sind zulässig, da sie zu einer entsprechenden Minderung des nach Paragraph 14, WGG zu berechnenden Entgelts führen und für sie eine besondere Abzinsung und Wertsicherung (Paragraph 17, WGG) besteht. Dem widersprechende gesetzliche Bestimmungen bestehen nicht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987/06/23 5 Ob 53/87

Veröff: SZ 60/115 = MietSlg XXXIX/27

TE OGH 2000/12/19 5 Ob 178/00p

Vgl auch; Beisatz: Finanzierungsbeiträge, wie sie nach Paragraph 14, Absatz eins, dritter Satz WGG neben dem laufenden Entgelt eingehoben werden dürfen, sind bei der Berechnung des angemessenen Mietentgelts betragsmindernd zu berücksichtigen. (T1); Beisatz: Solche Finanzierungsbeiträge sind Mietvorauszahlungen. (T2)

TE OGH 2008/05/14 5 Ob 22/08h

Vgl auch; Beisatz: Die von WGG-Mietern für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung vorweg zu leistenden Finanzierungsbeiträge sind aufgrund ihrer rechtlichen Konstruktion (Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, WGG) als Mietzinsvorauszahlungen Bestandteil des geschuldeten Mietzinses. (T3); Beisatz: Solche Finanzierungsbeiträge unterliegen nicht der Verbotsnorm des Paragraph 27, Absatz eins, MRG (Paragraph 27, Absatz 2, Litera a, MRG). (T4)

Rechtssatznummer

RS0083367