OGH
17.06.1987
9ObS2/87; 10ObS171/97p
ASVG §183;
Voraussetzungen der Anwendbarkeit der formellen Bestimmungen des Paragraph 183, ASVG ist, daß eine Rentenfestellung (Dauerrente) mit Bescheid, Urteil oder Vergleich für die Zukunft erfolgte. Nur wenn eine derartige Grundlage besteht, kommt eine bescheidmäßige Neufeststellung in Frage. Für eine Entscheidung durch den Sozialversicherungsträger im Sinn des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG besteht in dem Umfang, in dem die Sache Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, keine Grundlage.
TE OGH 1987/06/17 9 ObS 2/87
Veröff: SSV-NF 1/6
TE OGH 1997/07/08 10 ObS 171/97p
Vgl auch; Beisatz: Paragraph 183, ASVG enthält nur Regelungen für eine Neufeststellung der Rente. Diese hat begrifflich zur Voraussetzung, daß die Rente bereits zuvor einmal festgestellt wurde. Normiert wird in dieser Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen die Rechtskraft der seinerzeitigen Zuerkennung durchbrochen wird. (T1)
RS0084163