Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.06.1987

Geschäftszahl

4Ob347/87

Norm

UWG §2 D2;

Rechtssatz

Aus der Bezeichnung einer Ware in der Sprache eines fremden Landes schließt der Verkehr gewöhnlich auf die Herkunft der Ware aus diesem Land; das gilt insbesondere dann, wenn das ausländische Erzeugnis im Verkehr besonders geschätzt wird und das Publikum daher Wert darauf legt, daß die Ware aus einem bestimmten Land stammt. - "Whisky Saunders aus Österreich"

Entscheidungstexte

TE OGH 1987/06/16 4 Ob 347/87

Veröff: SZ 60/109 = WBl 1987,304 = MR 1988,63 (dort falsch mit 4 ob 34/87 zitiert) = ÖBl 1988,102 = GRURInt 1988,946

Rechtssatznummer

RS0078444