Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0056134

Entscheidungsdatum

04.06.1987

Geschäftszahl

6Ob565/87; 6Ob206/14h; 4Ob208/18v; 5Ob71/19f; 6Ob99/20g

Norm

EheG §49 A1a; EheG §49 A1d; EheG §56 A

Rechtssatz

Keinesfalls hat ein Teil durch jahrzehntelange Nachsicht und Langmut den Anspruch auf Scheidung bei Fortsetzung und Wiederholung oder sogar Steigerung eines gleichartigen ehewidrigen Verhaltens des anderen Teiles verloren, weil selbst im Falle einer ausdrücklichen Verzeihung - und daher umsomehr im Falle bloßer Abstandnahme von der Geltendmachung eines erworbenen Scheidungsanspruches - kein Verzicht auf die Geltendmachung eines Scheidungsanspruches wegen künftigen ehewidrigen Verhaltens angenommen werden dürfte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-06-04 6 Ob 565/87

TE OGH 2015-01-29 6 Ob 206/14h

Auch

TE OGH 2019-02-26 4 Ob 208/18v

TE OGH 2019-06-13 5 Ob 71/19f

Auch

TE OGH 2020-12-17 6 Ob 99/20g

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0056134