OGH
RS0056134
04.06.1987
6Ob565/87; 6Ob206/14h; 4Ob208/18v; 5Ob71/19f; 6Ob99/20g
EheG §49 A1a; EheG §49 A1d; EheG §56 A
Keinesfalls hat ein Teil durch jahrzehntelange Nachsicht und Langmut den Anspruch auf Scheidung bei Fortsetzung und Wiederholung oder sogar Steigerung eines gleichartigen ehewidrigen Verhaltens des anderen Teiles verloren, weil selbst im Falle einer ausdrücklichen Verzeihung - und daher umsomehr im Falle bloßer Abstandnahme von der Geltendmachung eines erworbenen Scheidungsanspruches - kein Verzicht auf die Geltendmachung eines Scheidungsanspruches wegen künftigen ehewidrigen Verhaltens angenommen werden dürfte.
TE OGH 1987-06-04 6 Ob 565/87
TE OGH 2015-01-29 6 Ob 206/14h
Auch
TE OGH 2019-02-26 4 Ob 208/18v
TE OGH 2019-06-13 5 Ob 71/19f
Auch
TE OGH 2020-12-17 6 Ob 99/20g
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0056134