Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0032311

Entscheidungsdatum

29.09.2014

Geschäftszahl

1Ob527/87; 1Ob8/04i; 2Ob52/06w; 3Ob203/12t; 8Ob86/14a; 8Ob118/06w

Norm

ABGB §1364

Rechtssatz

Den Bürgen trifft die Beweislast dafür, dass der Gläubiger saumselig war.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-05-26 1 Ob 527/87

Veröff: ÖBA 1988,924

TE OGH 2004-03-18 1 Ob 8/04i

Auch; Beisatz: Die Beweislast für den Kausalverlauf, nämlich dafür, dass bei Einhaltung der dem Bürgen gegenüber gebotenen Sorgfalt an den Gläubiger Zahlung geleistet worden wäre, trifft den Bürgen. (T1)

TE OGH 2006-10-05 2 Ob 52/06w

Auch; Beisatz: Den Pfandbesteller trifft die Beweislast nicht nur für den Sorgfaltsverstoß und den Eintritt des Schadens, sondern auch dafür, dass sich seine Sachhaftung bei Einhaltung der ihm gegenüber gebotenen Sorgfalt nicht oder nur teilweise verwirklicht hätte. (T2)

TE OGH 2012-12-19 3 Ob 203/12t

Auch

TE OGH 2014-09-29 8 Ob 86/14a

Veröff: SZ 2014/87

TE OGH 2006-12-18 8 Ob 118/06w

Beisatz: Den Bürgen trifft die Beweislast, dass der Gläubiger saumselig war und dass der Hauptschuldner ohne diese Verzögerung an den Gläubiger Zahlung geleistet hätte, bzw bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger der Rückgriffsanspruch des Bürgen einbringlich gewesen wäre. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0032311