OGH
RS0032311
29.09.2014
1Ob527/87; 1Ob8/04i; 2Ob52/06w; 3Ob203/12t; 8Ob86/14a; 8Ob118/06w
ABGB §1364
Den Bürgen trifft die Beweislast dafür, dass der Gläubiger saumselig war.
TE OGH 1987-05-26 1 Ob 527/87
Veröff: ÖBA 1988,924
TE OGH 2004-03-18 1 Ob 8/04i
Auch; Beisatz: Die Beweislast für den Kausalverlauf, nämlich dafür, dass bei Einhaltung der dem Bürgen gegenüber gebotenen Sorgfalt an den Gläubiger Zahlung geleistet worden wäre, trifft den Bürgen. (T1)
TE OGH 2006-10-05 2 Ob 52/06w
Auch; Beisatz: Den Pfandbesteller trifft die Beweislast nicht nur für den Sorgfaltsverstoß und den Eintritt des Schadens, sondern auch dafür, dass sich seine Sachhaftung bei Einhaltung der ihm gegenüber gebotenen Sorgfalt nicht oder nur teilweise verwirklicht hätte. (T2)
TE OGH 2012-12-19 3 Ob 203/12t
Auch
TE OGH 2014-09-29 8 Ob 86/14a
Veröff: SZ 2014/87
TE OGH 2006-12-18 8 Ob 118/06w
Beisatz: Den Bürgen trifft die Beweislast, dass der Gläubiger saumselig war und dass der Hauptschuldner ohne diese Verzögerung an den Gläubiger Zahlung geleistet hätte, bzw bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger der Rückgriffsanspruch des Bürgen einbringlich gewesen wäre. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0032311