Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0070651

Entscheidungsdatum

16.04.2024

Geschäftszahl

4Ob518/87; 4Ob204/11w; 5Ob8/24y

Norm

MRG §46 Abs2

Rechtssatz

Grundsätzlich sollten die Mietzinse für "Altverträge" - also vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossene Verträge - unverändert bleiben; dies gilt bezüglich des Hauptmietzinses auch beim Eintritt von Angehörigen in Altverträge. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn in den Mietverträgen nur Angehörige eintreten, die nicht zum engsten Familienkern (Paragraph 46, Absatz eins, MRG) zählen, oder wenn zwar ursprünglich Angehörige im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, MRG gemeinsam mit anderen Angehörigen in den Mietvertrag eingetreten, später aber durch Verlassen der Wohnung oder durch Erreichung der Großjährigkeit weggefallen sind. Nur in diesem Sonderfall kann der Vermieter nach Paragraph 46, Absatz 2, MRG eine Anhebung des Zinses verlangen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-05-19 4 Ob 518/87

Veröff: JBl 1988,48

TE OGH 2012-01-17 4 Ob 204/11w

TE OGH 2024-04-16 5 Ob 8/24y

vgl; Beisatz: Ein überlebender Mitmieter steht der Anhebung des Mietzinses entgegen. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070651