OGH
RS0070651
16.04.2024
4Ob518/87; 4Ob204/11w; 5Ob8/24y
MRG §46 Abs2
Grundsätzlich sollten die Mietzinse für "Altverträge" - also vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossene Verträge - unverändert bleiben; dies gilt bezüglich des Hauptmietzinses auch beim Eintritt von Angehörigen in Altverträge. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn in den Mietverträgen nur Angehörige eintreten, die nicht zum engsten Familienkern (Paragraph 46, Absatz eins, MRG) zählen, oder wenn zwar ursprünglich Angehörige im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, MRG gemeinsam mit anderen Angehörigen in den Mietvertrag eingetreten, später aber durch Verlassen der Wohnung oder durch Erreichung der Großjährigkeit weggefallen sind. Nur in diesem Sonderfall kann der Vermieter nach Paragraph 46, Absatz 2, MRG eine Anhebung des Zinses verlangen.
TE OGH 1987-05-19 4 Ob 518/87
Veröff: JBl 1988,48
TE OGH 2012-01-17 4 Ob 204/11w
TE OGH 2024-04-16 5 Ob 8/24y
vgl; Beisatz: Ein überlebender Mitmieter steht der Anhebung des Mietzinses entgegen. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070651