OGH
RS0077766
17.10.2023
4Ob391/86 (4Ob392/86); 4Ob29/90; 4Ob5/05x; 4Ob144/10w; 4Ob4/13m; 4Ob13/23z
UWG §1 C5a
UWG §7
Die Wettbewerbsabsicht braucht zwar nicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel der Handlung zu sein; sie fehlt aber dann, wenn sie gegenüber den anderen Motiven ganz in den Hintergrund tritt.
TE OGH 1987-05-19 4 Ob 391/86
TE OGH 1990-02-27 4 Ob 29/90
TE OGH 2005-03-14 4 Ob 5/05x
TE OGH 2010-10-05 4 Ob 144/10w
Auch; Beisatz: Hier: Wettbewerbsansicht ist nach neuem Recht nur noch in Paragraph 7, UWG relevant. (T1)
Beisatz: Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T2)
TE OGH 2013-03-19 4 Ob 4/13m
Auch
TE OGH 2023-10-17 4 Ob 13/23z
Beisatz: Hier steht die Äußerung, ein Mitbewerber der Klägerin sei "bei Schweine Vollspaltenboden vorbildlich", als "politische" Botschaft im Vordergrund und nicht das Bestreben, den Wettbewerb eines anderen (noch größeren) Konzerns im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels zu fördern. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077766