Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0077766

Entscheidungsdatum

17.10.2023

Geschäftszahl

4Ob391/86 (4Ob392/86); 4Ob29/90; 4Ob5/05x; 4Ob144/10w; 4Ob4/13m; 4Ob13/23z

Norm

UWG §1 C5a

UWG §7

Rechtssatz

Die Wettbewerbsabsicht braucht zwar nicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel der Handlung zu sein; sie fehlt aber dann, wenn sie gegenüber den anderen Motiven ganz in den Hintergrund tritt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-05-19 4 Ob 391/86

TE OGH 1990-02-27 4 Ob 29/90

TE OGH 2005-03-14 4 Ob 5/05x

TE OGH 2010-10-05 4 Ob 144/10w

Auch; Beisatz: Hier: Wettbewerbsansicht ist nach neuem Recht nur noch in Paragraph 7, UWG relevant. (T1)

Beisatz: Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T2)

TE OGH 2013-03-19 4 Ob 4/13m

Auch

TE OGH 2023-10-17 4 Ob 13/23z

Beisatz: Hier steht die Äußerung, ein Mitbewerber der Klägerin sei "bei Schweine Vollspaltenboden vorbildlich", als "politische" Botschaft im Vordergrund und nicht das Bestreben, den Wettbewerb eines anderen (noch größeren) Konzerns im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels zu fördern. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077766