OGH
19.05.1987
4Ob391/86 (4Ob392/86)
ABGB §1330 BIV;
UWG §7 G;
UWG §7 H;
Werden in der Klage nicht die Publikationen bezeichnet, in denen der öffentliche Widerruf zu erfolgen hat, hat eine Anleitung zur Berichtigung und Ergänzung des Begehrens stattzufinden; es handelt sich dabei nicht um einen Übergang von einem Widerrufsantrag auf einen anderen im Sinne einer Änderung der Klage, sondern um eine zwingend erforderliche Ergänzung des ursprünglich erhobenen Begehrens (ÖBl 1981,122); dieses kann daher auch nicht verjährt sein.
TE OGH 1987/05/19 4 Ob 391/86
RS0031925