Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.05.1987

Geschäftszahl

4Ob391/86 (4Ob392/86)

Norm

ABGB §1330 BIV;

UWG §7 G;

UWG §7 H;

Rechtssatz

Werden in der Klage nicht die Publikationen bezeichnet, in denen der öffentliche Widerruf zu erfolgen hat, hat eine Anleitung zur Berichtigung und Ergänzung des Begehrens stattzufinden; es handelt sich dabei nicht um einen Übergang von einem Widerrufsantrag auf einen anderen im Sinne einer Änderung der Klage, sondern um eine zwingend erforderliche Ergänzung des ursprünglich erhobenen Begehrens (ÖBl 1981,122); dieses kann daher auch nicht verjährt sein.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987/05/19 4 Ob 391/86

Rechtssatznummer

RS0031925