Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.05.1987

Geschäftszahl

4Ob354/87; 4Ob32/88; 4Ob90/89; 4Ob2066/96v

Norm

UWG §2 C2c;

UWG §2 D11;

Rechtssatz

Anzeigenblätter, die an Haushalte unentgeltlich abgegeben werden, sind mit Zeitungen oder Zeitschriften, die dem Leser eine aktuelle Berichterstattung auf den Gebieten der Politik, des Weltgeschehens, der Lokalnachrichten, des Sports und der Kultur und dergleichen vermitteln, nicht vergleichbar; ein Reichweitenvergleich dieser Medien als Werbeträger und die daraus abgeleitete Spitzenstellung sind daher irreführend. Nur in sich vergleichbare Medien können in eine vergleichende Reichweitenuntersuchung einbezogen werden. - " Das BEZIRKSJOURNAL die Lieblingszeitung der Wiener".

Entscheidungstexte

TE OGH 1987/05/19 4 Ob 354/87

Veröff: ÖBl 1988,19 = MR 1987,144 (Korn)

TE OGH 1988/05/31 4 Ob 32/88

Vgl; Beisatz: Bezirksjournale römisch II (T1) Veröff: MR 1988,134 (Korn)

TE OGH 1989/09/26 4 Ob 90/89

Auch; Veröff: MR 1990,27 = WBl 1990,82

TE OGH 1996/04/30 4 Ob 2066/96v

Vgl; Beisatz: Ein Vergleich zwischen den Leserzahlen einer "Kaufzeitung" und einer Gratiszeitung ist in bezug auf den Anzeigenteil und damit auf die Werbewirksamkeit von Inseraten nicht zur Irreführung geeignet und daher zulässig. (T2)

Rechtssatznummer

RS0078412